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Urheberrechtlicher Schutz naturschutzfachlicher Gutachten und Grenzen des Umweltinformationsanspruchs

Urheberrecht Lesezeit: ca. 19 Minuten

Naturschutzfachliche Gutachten in Antragsunterlagen können urheberrechtlich geschützt sein. Werden sie in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung eingereicht, sind sie dadurch nicht veröffentlicht, sodass das Erstveröffentlichungsrecht einem Umweltinformationszugang entgegensteht, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe besteht.

Kollision von Umweltinformationsanspruch und Urheberrecht

Der landesrechtliche Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht nicht, soweit durch das Zugänglichmachen Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Betroffenen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Maßgeblich ist hierfür die Verweisung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG.

Auch wenn die Verweisung auf das Bundesrecht nichts daran ändert, dass Landesrecht angewendet wird, sind die in Bezug genommenen Vorschriften revisibel. Der Landesgesetzgeber setzt mit dem Schutz des Urheberrechts unionsrechtliche Vorgaben um. Er nutzt den Entscheidungsspielraum nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/4/EG und wiederholt das dort zwingend vorgesehene Abwägungserfordernis (vgl. BVerwG, 28.07.2016 - Az: 7 C 7.14; BVerwG, 08.05.2019 - Az: 7 C 28.17). Zugleich knüpft er an das vom Bund erlassene Urheberrecht an (vgl. BVerwG, 21.02.2013 - Az: 7 C 4.12).

Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein Dritter Einsicht in Antragsunterlagen eines Windkraftvorhabens, die aus einem landschaftspflegerischen Begleitplan sowie Gutachten zum Vogel- und Fledermausbestand bestanden. Die Genehmigung war in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt worden.

Wer kann sich auf das Erstveröffentlichungsrecht berufen?

Das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG steht als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts dem Urheber zu. Es ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG), seine Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden, insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts (vgl. BVerwG, 25.06.2015 - Az: 7 C 1.14; BGH, 11.03.2010 - Az: I ZR 18/08). Wer die Ausübung des Rechts übertragen bekommen hat, kann eine Verletzung daher geltend machen. Im vorliegenden Fall betraf dies den Auftraggeber der Pläne und Gutachten.

Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft wie die GbR kann wegen des persönlichkeitsrechtlichen Bezugs nicht Urheber im Sinne des § 7 UrhG sein. Mehrere Urheber bilden eine Urhebergemeinschaft (§ 8 Abs. 1 UrhG). Die Urheberschaft richtet sich dabei nach dem Hinweis auf die Bearbeiter der Gutachten (§ 10 Abs. 1 UrhG in entsprechender Anwendung). Bei Gutachten, die für ein Gutachterbüro als Auftragnehmer erstellt wurden, ist davon auszugehen, dass die Urheber die Nutzungsrechte und damit die Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts auf das Büro übertragen haben (vgl. BGH, 23.02.2012 - Az: I ZR 6/11). Gibt dieses die Befugnis weiter, geschieht dies nur mittelbar über diesen Zwischenschritt.

Wann genießt ein naturschutzfachliches Gutachten Urheberrechtsschutz?

Geschützt sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 UrhG Sprachwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Dies setzt einen Gestaltungsspielraum voraus. Bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts liegt dieser in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffes, nicht ohne Weiteres in der Gedankenformung und -führung des Inhalts. Liegt die schöpferische Kraft allein im innovativen Charakter des Inhalts, scheidet der Schutz aus, da der gedankliche Inhalt einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich bleiben muss (vgl. BGH, 01.12.2010 - Az: I ZR 12/08). Die Schutzfähigkeit ist zudem beschränkt, wenn die Darstellung aus der Natur der Sache oder nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist (vgl. BGH, 11.04.2002 - Az: I ZR 231/99).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurden an die Gestaltungshöhe bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken erhöhte Anforderungen gestellt: Sie mussten das Alltägliche, das Handwerksmäßige und das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen (vgl. BGH, 17.04.1986 - Az: I ZR 213/83; BGH, 10.10.1991 - Az: I ZR 147/89). Bei Werken der „kleinen Münze“ genügt hingegen ein sehr geringer Grad an Kreativität (vgl. BGH, 13.11.2013 - Az: I ZR 143/12).

An erhöhten Anforderungen an die Gestaltungshöhe wissenschaftlicher Schriftwerke ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht mehr festzuhalten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den urheberrechtlichen Werkbegriff im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG werkartenübergreifend harmonisiert. Er enthält zwei Merkmale: Der Gegenstand muss ein Original in dem Sinne sein, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt, und er muss in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck kommen (vgl. EuGH, 16.07.2009 - Az: C-5/08; EuGH, 13.11.2018 - Az: C-310/17; EuGH, 29.07.2019 - Az: C-469/17; EuGH, 12.09.2019 - Az: C-683/17). Originalität liegt vor, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Sie fehlt, wenn die Gestaltung durch technische Erwägungen, Regeln oder andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis genügen nicht. Diese Anforderungen decken sich mit den nach § 2 Abs. 2 UrhG entwickelten Maßstäben und bezeichnen zugleich eine einheitliche Schutzuntergrenze.

Bei fachwissenschaftlichen Gutachten muss die Herleitung der Ergebnisse zwar anerkannten Regeln und Standards folgen. Dies schließt jedoch bei der strukturierten Darstellung von Bewertungen und Prognosen, die von urheberrechtlich nicht geschützten tatsächlichen Erhebungen und Befunden ausgeht, Freiräume für eine eigenständige und kreative Ausfüllung nicht aus. Insbesondere bei Prognosen kann nicht angenommen werden, sie seien so schematisch zu erstellen und zu begründen, dass für eine individuelle „Handschrift“ des Autors kein Raum bliebe. Enthalten Gutachten naturschutzfachliche Bewertungen mit prognostischen Elementen, die qualitativ über eine bloße Datensammlung hinausgehen, rechtfertigt dies den Schluss auf eine hinreichend originelle geistige Leistung. Einer detaillierten Kenntnis des Inhalts bedarf es hierfür nicht.


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BVerwG, 26.09.2019 - Az: 7 C 1.18

ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U7C1.18.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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