Anwaltsschriftsätze können als Schriftwerke urheberrechtlich geschützt sein, auch wenn sie in amtliche Akten gelangt sind und nicht für eine Verwertung bestimmt waren. Ob der Schutz besteht, richtet sich nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck, insbesondere nach Auswahl, Anordnung und Einteilung des Stoffs im Vergleich zum alltäglichen, routinemäßigen Anwaltsschaffen.
Erfüllt der Schriftsatz die Voraussetzungen des Werkbegriffs nach § 2 Abs. 2 UrhG, gewährt § 11 UrhG als generalklauselartige Regelung dem Urheber grundsätzlich Schutz in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in dessen Nutzung. Unerheblich ist dabei, ob überhaupt eine urheberrechtliche Nutzung beabsichtigt wird. Betroffen sind insbesondere die urheberpersönlichkeitsrechtliche Veröffentlichungsbefugnis (§ 12 UrhG) sowie das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 16, 17 UrhG). Ein Klagerecht des Anwalts ist nur dann ausgeschlossen, wenn er diese Rechte seinem Auftraggeber in einer sein eigenes Klagerecht ausschließenden Weise eingeräumt hat. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Ebenso gilt ein Schriftsatz nicht schon mit der Einreichung bei einer Strafverfolgungsbehörde als veröffentlicht. Ein Werk ist nach § 6 Abs. 1 UrhG nur dann veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Akteninhalt nur einem beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis zugänglich gemacht wird.
Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich dem (rechts-)wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken liegt der geistig-schöpferische Gehalt in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs, nicht ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des Inhalts, wie es meist bei literarischen Werken der Fall ist (vgl. BGH, 21.11.1980 - Az: I ZR 106/78; BGH, 27.02.1981 - Az: I ZR 29/79; BGH, 29.03.1984 - Az: I ZR 32/82; BGH, 09.05.1985 - Az: I ZR 52/83).
Sind Anwaltsschriftsätze grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig?
Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich als Schriftwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Eine gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Auch aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG lässt sich mittelbar ableiten, dass Zweifel an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit unbegründet sind: Die Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Plädoyers, die in öffentlichen Gerichtsverhandlungen gehalten worden sind. Geht das Gesetz beim mündlichen Vorbringen von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit aus, kann für das schriftliche Vorbringen nichts anderes gelten.Entfällt der Schutz, weil die Interessen des Mandanten im Vordergrund stehen?
Der Einwand, bei einem Anwaltsschriftsatz fehle der persönlichkeitsrechtliche und verwertungsrechtliche Bezug im Sinne des § 11 UrhG, weil die Interessen des Anwalts hinter denen des Auftraggebers zurücktreten, betrifft nicht die Frage der Schutzfähigkeit. Solche Erwägungen können allenfalls unter anderen Gesichtspunkten, etwa der Klagebefugnis, eine Rolle spielen.Erfüllt der Schriftsatz die Voraussetzungen des Werkbegriffs nach § 2 Abs. 2 UrhG, gewährt § 11 UrhG als generalklauselartige Regelung dem Urheber grundsätzlich Schutz in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in dessen Nutzung. Unerheblich ist dabei, ob überhaupt eine urheberrechtliche Nutzung beabsichtigt wird. Betroffen sind insbesondere die urheberpersönlichkeitsrechtliche Veröffentlichungsbefugnis (§ 12 UrhG) sowie das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 16, 17 UrhG). Ein Klagerecht des Anwalts ist nur dann ausgeschlossen, wenn er diese Rechte seinem Auftraggeber in einer sein eigenes Klagerecht ausschließenden Weise eingeräumt hat. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Ist ein Schriftsatz in amtlichen Akten gemeinfrei oder bereits veröffentlicht?
Ein Schriftsatz wird nicht dadurch vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, dass er Bestandteil amtlicher Akten geworden ist. § 5 Abs. 1 UrhG erfasst gerichtliche und behördliche Entscheidungen als gemeinfreie amtliche Werke, nicht jedoch die Akten selbst mit ihrem gesamten Inhalt.Ebenso gilt ein Schriftsatz nicht schon mit der Einreichung bei einer Strafverfolgungsbehörde als veröffentlicht. Ein Werk ist nach § 6 Abs. 1 UrhG nur dann veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Akteninhalt nur einem beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis zugänglich gemacht wird.
Welcher Maßstab gilt für die schöpferische Eigenart?
Ob ein Schriftsatz eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellt, ist eine Rechtsfrage, die in der Revisionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbar ist.Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich dem (rechts-)wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken liegt der geistig-schöpferische Gehalt in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs, nicht ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des Inhalts, wie es meist bei literarischen Werken der Fall ist (vgl. BGH, 21.11.1980 - Az: I ZR 106/78; BGH, 27.02.1981 - Az: I ZR 29/79; BGH, 29.03.1984 - Az: I ZR 32/82; BGH, 09.05.1985 - Az: I ZR 52/83).
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BGH, 17.04.1986 - Az: I ZR 213/83
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


