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10,00 € Lizenzschaden je Musiktitel reichen nicht aus

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der unberechtigten Nutzung des streitgegenständlichen Musikalbums in Form der öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 i.V.m. 19a UrhG in Höhe von 2.500,00 EUR zu.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also zu dem angegebenen Zeitpunkt das Musikalbums Z der Künstlerin X über den Anschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Der Höhe nach steht der Klägerin wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte durch den Beklagten nach der von ihr gewählten Schadensberechnungsart der so genannten Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 2500,00 EUR zu.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen.

Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf den Beklagten vereinbart hätten, damit dieser das streitgegenständliche Filmwerk im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.

Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 2500,00 EUR ist im vorliegenden Fall angemessen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz für den Regelfall anzusetzen. Diese Rechtsprechung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vergleiche etwa OLG Köln (OLG Köln, 06.02.2015 – Az: 6 U 209/13), OLG Hamburg (OLG Hamburg, 05.11.2013 – Az: 5 U 222/10) und OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, 15.07.2014 – Az: 11 U 115/13; OLG Frankfurt, 16.12.2014 - Az: 11 U 27/14). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bestätigt (siehe dazu BGH, 11.06.2015 – Az: I ZR 75/14).

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die geltend gemachten 2500,00 EUR für die 13 Musikstücke auf dem streitgegenständlichen Musikalbum im vorliegenden Fall für angemessen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..

Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Internet-Tauschbörsen wegen eines zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Filmes wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, weshalb eine Begrenzung des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. nicht in Betracht kommt.

Der Anspruch der Klägerin berechnet sich nach einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR, was einen Betrag von 631,80 EUR ausmacht, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR, insgesamt mithin 651,80 EUR.

Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen Musikalbums orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Unterbindung der Rechtsverletzung und der erheblichen Angriffsintensität des jeweiligen Rechtsverletzers, die mit der Beteiligung an illegalen Filesharing-Tauschbörsen verbunden ist. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung der für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Kammer sowie des Senates des Oberlandesgerichts Köln.

Besondere Umstände, die gegebenenfalls ein Abweichen von diesem Ansatz rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie im Schriftsatz vom 23. Juni 2015 auf die Tauschbörsen-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hingewiesen hat, kann sie daraus nicht ableiten. Die Berechnung der dortigen Gegenstandswerte ist in Anbetracht der 3-stelligen Anzahl der dort gegenständlichen Musikstücke gerechtfertigt gewesen. Im vorliegenden Fall geht es um ein Musikalbum mit 13 Musikstücken.


LG Köln, 02.06.2016 - Az: 14 S 21/14

ECLI:DE:LGK:2016:0602.14S21.14.00

Vorgehend: Vorinstanz: AG Köln, 10.03.2014 - Az: 125 C 495/13

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