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Keine Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing und Unklarheit der Täterschaft

Urheberrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Anschlussinhaber kann nur dann wegen einer durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn auch feststeht, dass er der Täter war oder die Täterschaft zumindest vermutet werden kann.

Sofern jedoch vorgetragen wird, dass der mit dem Anschlussinhaber im selben Haushalt lebender Partner oder minderjährige Kinder ebenfalls als Täter in Betracht kommen und streiten diese alle die Tätigkeit in Filesharing-Netzwerken ab, so ist der Ansprüche geltend machende Urheber in der Darzulegungs- und Beweislast dahingehend, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat.


AG Bielefeld, 08.07.2015 - Az: 42 C 708/14

ECLI:DE:AGBI:2015:0708.42C708.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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