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Kündigungsschutz und Schwerbehinderte

Sozialrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Beantragt ein Arbeitnehmer mehr als drei Wochen vor einer Kündigung die Feststellung der Schwerbehinderung, so greift der Schwerbehindertenkündigungsschutz. Es kann dem Arbeitnehmer nicht als unterlassene Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX zugerechnet werden, wenn es bei der Weiterleitung und Bearbeitung eines gestellten Antrages zu Verzögerungen kommt.


LAG Köln, 27.11.2006 - Az: 14 Sa 396/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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