Beantragt ein Arbeitnehmer mehr als drei Wochen vor einer Kündigung die Feststellung der Schwerbehinderung, so greift der Schwerbehindertenkündigungsschutz. Es kann dem Arbeitnehmer nicht als unterlassene Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX zugerechnet werden, wenn es bei der Weiterleitung und Bearbeitung eines gestellten Antrages zu Verzögerungen kommt.
LAG Köln, 27.11.2006 - Az: 14 Sa 396/06
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