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Rückwirkender Mehrbedarf im SGB XII
Sozialrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Der pauschalierte Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII wegen des Merkzeichens „G“ kann frühestens ab dem Zeitpunkt beansprucht werden, in dem der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts oder ein entsprechender Ausweis vorliegt - nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben waren.
Der pauschalierte Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII für Personen, denen das Merkzeichen „G“ zuerkannt wird, setzt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass die leistungsberechtigte Person das Merkzeichen durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX nachweist. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Leistungsbeginn ist demnach nicht das rückwirkend festgestellte Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen, sondern der Erlass des Feststellungsbescheids bzw. die Ausstellung des Ausweises als formaler Nachweis gegenüber dem Sozialhilfeträger.
Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 SGB XII stellt ausdrücklich auf einen „Bescheid“ oder einen „Ausweis“ ab. Ein Anspruch auf den Mehrbedarf scheidet für Zeiträume aus, in denen weder ein Feststellungsbescheid ergangen noch ein Ausweis ausgestellt worden ist - unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ zu einem früheren Zeitpunkt bereits vorlagen. Dies entspricht dem sogenannten Gegenwärtigkeitsprinzip des Sozialhilferechts, wonach Sozialhilfe einen aktuellen Bedarf decken soll und grundsätzlich nicht für vergangene Zeiträume zu erbringen ist, in denen ein bestehender Mehrbedarf nicht gedeckt wurde.
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