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Nachweis von Grundrentenzeiten im Rahmen der Grundsicherung

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für die Gewährung des Freibetrags nach § 82a SGB XII ist entscheidend, ob mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Abs. 2 SGB VI vorliegen. Dieser Nachweis ist für den Sozialhilfeträger nicht frei prüfbar, sondern an ein formales Verfahren gebunden. Maßgeblich ist ausschließlich die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 143 SGB XII).

Die Leistungsberechtigten können die Grundrentenzeiten daher nicht selbst nachweisen, etwa durch eigene Berechnungen, Versicherungsverläufe oder sonstige Unterlagen. Solche Aufstellungen sind rechtlich unbeachtlich, da dem Sozialhilfeträger keine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen des Grundrentenzuschlags zukommt.

Solange eine offizielle Mitteilung des Rentenversicherungsträgers nicht vorliegt, besteht kein Anspruch auf den Freibetrag. Der Sozialhilfeträger ist in diesem Fall rechtlich gehindert, den Freibetrag zu berücksichtigen, auch wenn nach den Unterlagen der Leistungsberechtigten eine Anrechnung naheliegend erscheint. Erst mit Vorlage der verbindlichen Bestätigung kann der Freibetrag im Rahmen der Einkommensberechnung angewendet werden.


LSG Bayern, 10.09.2024 - Az: L 8 SO 233/22

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