Mit einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz hat das Bayerische Landessozialgericht ein Fitnessstudio vor der Insolvenz bewahrt.
Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen.
Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 € Sozialversicherungsbeiträge nach.
Da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden könne, erscheine die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig.
Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen.
Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.
Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen.
Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 € Sozialversicherungsbeiträge nach.
Da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden könne, erscheine die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig.
Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen.
Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.
LSG Bayern, 06.05.2020 - Az: L 7 BA 58/20 B ER
Quelle: PM des LSG Bayern
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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