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Ausschluss von Sozialhilfeleistungen für EU-Ausländer

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das SG Darmstadt hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der fast vollständige Leistungsausschluss bezüglich Sozialhilfe für EU-Ausländer im SGB XII mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

In Deutschland lebende EU-Ausländer, die nicht arbeiten und kein anderes Aufenthaltsrecht haben, erhalten kein Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV). Ende 2016 hat der Gesetzgeber auch für die Sozialhilfe einen entsprechenden Leistungsausschluss in das Gesetz aufgenommen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) und Sozialhilfeleistungen in der Regel auf einen Monat begrenzt.

EU-Ausländer, die gegen den Verlust ihres Aufenthaltsrechts vor dem Verwaltungsgericht klagen, sind damit während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nahezu vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen. Ausländer aus Drittstaaten erhalten in dieser Situation regelmäßig Asylbewerberleistungen.

Im konkreten Fall geht es um eine Mutter mit drei minderjährigen Kindern. Sie sind rumänische Staatsangehörige und leben seit 2010 in Deutschland. Die Kinder gehen hier zur Schule. Im Jahr 2018 stellte die Ausländerbehörde das Fehlen eines Freizügigkeitsrechts fest. Dagegen klagt die Familie vor dem Verwaltungsgericht. Arbeitslosengeld II wird ihr im Hinblick auf das ungeklärte Aufenthaltsrecht nicht mehr geleistet. Ein Antrag auf Sozialhilfe wurde ebenso abgelehnt.

Hiergegen hat die Familie Ende Oktober 2019 einen Eilantrag vor dem SG Darmstadt gestellt.

Gegenwärtig sichert die Familie ihren Bedarf notdürftig im Wesentlichen durch Sachspenden einer Kirchengemeinde. Es droht die Obdachlosigkeit, da eine Räumungsklage wegen rückständiger Mieten erhoben wurde.

Das SG Darmstadt hat dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Nach Auffassung des Sozialgerichts verletzt der fast vollständige Leistungsausschluss das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Als Menschenrecht stehe dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren.


SG Darmstadt, 14.01.2020 - Az: S 17 SO 191/19 ER

ECLI:DE:SGDARMS:2020:0114.S17SO191.19ER.00

Nachfolgend: BVerfG, 26.02.2020 - Az: 1 BvL 1/20

Quelle: PM des SG Darmstadt

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