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Vorlage zum Ausschluss von Sozialleistungen für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht unzulässig

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben, sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen.

Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Vorlage eines Sozialgerichts zurückgewiesen, das dies mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar hält, soweit Unionsbürger vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen seien, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen sei.

Im sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren begehrt eine rumänische Familie im Wege des Eilrechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

Die Ausländerbehörde hatte den Verlust des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und die daraus folgende Ausreisepflicht festgestellt. Über die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Die Vorlage des Sozialgerichts im Wege der konkreten Normenkontrolle ist unzulässig.

Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Vorlage übergeht mehrere Fragen zur Verfassungswidrigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm, die für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar sind und ohne deren Klärung das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht entscheiden kann.

Das Sozialgericht legt nicht hinreichend dar, dass das geltende Recht in der hier konkret zu entscheidenden Situation nicht so hätte ausgelegt werden können, dass die Leistung vor Bestandskraft der Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit nicht ausgeschlossen ist.


BVerfG, 26.02.2020 - Az: 1 BvL 1/20

ECLI:DE:BVerfG:2020:lk20200226.1bvl000120

Vorgehend: SG Darmstadt, 14.01.2020 - Az: S 17 SO 191/19 ER

Quelle: PM des BVerfG

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