Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.277 Anfragen

Taxi verweigert Kurzstrecke: Fahrer muss 150 Euro Bußgeld zahlen

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Taxifahrer, der eine Fahrt ablehnt, weil ihm die Strecke zu kurz und damit wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, verletzt vorsätzlich die Beförderungspflicht und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Auch die Menge des Gepäcks rechtfertigt die Ablehnung nur, wenn dessen sichere Unterbringung nach ernsthafter Prüfung tatsächlich nicht möglich ist.

Worin besteht die Beförderungspflicht im Taxenverkehr?

Taxifahrer sind im Gelegenheitsverkehr zur Beförderung verpflichtet und dürfen Fahrten nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen. Eine vorsätzliche Verletzung der Beförderungspflicht liegt vor, wenn ein Taxifahrer die Mitnahme von Fahrgästen ablehnt, weil ihm die Fahrt aufgrund der kurzen Strecke wirtschaftlich unattraktiv erscheint. Die Tat ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Nach § 22 PBefG sind Unternehmer im Gelegenheitsverkehr mit Taxen verpflichtet, Beförderungsaufträge innerhalb des Pflichtfahrgebietes auszuführen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Beförderung ausnahmsweise unzumutbar oder unzulässig ist. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 c) PBefG bußgeldbewehrt.

Die kurze Entfernung des Fahrziels stellt keinen zulässigen Ablehnungsgrund dar. Ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht liegt danach auch dann vor, wenn der Fahrer die Fahrt ablehnt, weil sie sich für ihn angesichts der Nähe des Fahrziels als nicht ausreichend lukrativ darstellt (vgl. OLG Hamburg, 26.08.2010 - Az: 2 - 32/10 (RB)). Im zu entscheidenden Fall hatte der Fahrer eine Fahrt vom Flughafen zu einem nahe gelegenen Hotel abgelehnt.

Darf die Beförderung wegen des Gepäcks abgelehnt werden?

Ein Grund zur Ablehnung der Beförderung von Gepäck besteht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BOKraft nur, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes des Taxis durch das Gepäck gefährdet werden kann oder andere Fahrgäste belästigt werden können (vgl. OLG Düsseldorf, 14.06.1996 - Az: 5 Ss (OWi) 91/96 - (OWi) 63/96 I). Ein Übermaß an Gepäck rechtfertigt die Verweigerung der Fahrt daher nur, wenn es objektiv nicht sicher untergebracht werden kann oder den Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt.

Die bloße Einschränkung der Bequemlichkeit des Fahrgastes, die dieser freiwillig hinnimmt, scheidet als Ablehnungsgrund aus (OLG Düsseldorf, 14.06.1996 - Az: 5 Ss (OWi) 91/96 - (OWi) 63/96 I). Gleiches gilt für bloße Unbequemlichkeiten beim Verstauen.

Welche Prüfpflichten treffen den Fahrer?

Erweist sich die Mitnahme von Gepäck als schwierig, ohne schlechthin ausgeschlossen zu sein, darf sich der Fahrer nicht mit seiner vorläufigen Einschätzung begnügen, das Gepäck könne nicht verstaut werden. Er hat vielmehr ernstlich weitere Beladungsversuche zu unternehmen oder zumindest zu ermöglichen (vgl. AG Hamburg, 09.03.2009 - Az: 237 OWi 19/09). Eine pauschale Ablehnung ohne entsprechende Prüfung verstößt gegen die Berufspflichten im öffentlichen Personenverkehr.

Im hier zu beurteienden Fall wurde das umfangreiche Gepäck einer dreiköpfigen Familie, bestehend aus drei Koffern, einem Rucksack und einem Kinderrucksack sowie einem weiteren Koffer, später von einem anderen Taxifahrer in einer Mercedes-Benz B-Klasse befördert. Dieses Fahrzeug ist nicht wesentlich größer als eine Mercedes-Benz E-Klasse Limousine. Dieser Umstand sprach dafür, dass der Fahrer die Unterbringung zumindest für möglich hielt. Da er keinen Verladeversuch unternahm, konnte er sich nicht auf die Gepäckmenge berufen.

Wann liegt Vorsatz vor?

Vorsatz ist gegeben, wenn der Fahrer die Beförderung bewusst ablehnt, obwohl ihm die Pflicht zur Mitnahme bekannt ist und kein gesetzlich anerkannter Ablehnungsgrund vorliegt. Die Motivation, eine kurze oder wirtschaftlich wenig lohnende Fahrt zu vermeiden, indiziert einen vorsätzlichen Pflichtverstoß.

Für die Feststellung des tatsächlichen Ablehnungsgrundes kann maßgeblich sein, welchen Grund der Fahrer zunächst gegenüber dem Fahrgast nannte. Wird ein anderer Grund, etwa das Gepäck, erst vorgebracht, nachdem der Fahrgast das Kennzeichen notiert hat und der Fahrer mit einer Beschwerde rechnen muss, spricht dies dafür, dass dieser Grund nur vorgeschoben ist.

Welche Rechtsfolgen drohen?

Die Ordnungswidrigkeit ist nach § 61 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 17 Abs. 1, 2 OWiG mit einer Geldbuße zwischen 5,00 Euro und 10.000,00 Euro zu ahnden. Bei einem erstmaligen Verstoß wird eine vorsätzliche Verletzung der Beförderungspflicht regelmäßig mit einer Geldbuße von etwa 300,00 Euro geahndet.

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann eine Herabsetzung der Geldbuße in Betracht kommen. Vorliegend wurde eine Geldbuße von 150,00 Euro als ausreichend erachtet, weil der Betroffene als Ersttäter in den zurückliegenden Monaten wirtschaftlich dadurch belastet war, dass die Umsätze seines Betriebes teilweise schlecht waren.


AG Hamburg, 18.08.2021 - Az: 232 OWi 56/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.
Verifizierter Mandant