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Reisepass nass geworden: Darf die Airline den Flug einfach verweigern?

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Fluggesellschaft darf die Beförderung wegen eines durch Wasser beschädigten Reisepasses nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Dokument den Einreisebestimmungen des Ziellandes nicht genügt - bloße Vermutungen oder theoretische Risiken reichen nicht aus. Ist die Beförderung zu Unrecht verweigert worden, bestehen Ansprüche auf Erstattung der Umbuchungskosten und auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO.

Wann darf eine Fluggesellschaft die Beförderung wegen eines beschädigten Reisepasses verweigern?

Ob einem Passagier wegen angeblich mangelhafter Reisedokumente die Beförderung verweigert werden darf, beurteilt sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist der vom EuGH in einem Grundsatzurteil zu dieser Frage formulierte Maßstab zu beachten (vgl. EuGH, 30.04.2020 - Az: C-584/18). Danach genügen bloße Vermutungen oder abstrakte, theoretische Risiken nicht, um eine Nichtbeförderung zu rechtfertigen. Erforderlich sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorgelegte Reisedokument den Einreisebestimmungen für die geplante Reise tatsächlich nicht entspricht.

Die Darlegungslast hierfür trifft die Fluggesellschaft. Sie muss belegen, dass die Einreise in das Zielland wegen des Zustands des Dokuments tatsächlich gescheitert wäre. Allgemeine Befürchtungen, ein durchnässter und wieder getrockneter Reisepass könne technische Defekte aufweisen oder bei der Einreisekontrolle Schwierigkeiten verursachen, reichen dafür nicht aus.

Welche Bedeutung haben lesbare Personaldaten und die maschinenlesbare Zone?

Maßgeblich ist, ob das Dokument seine Funktion erfüllt, die Identität des Reisenden nachzuweisen. Sind Personaldaten, Lichtbild und maschinenlesbare Zone vollständig intakt und lesbar, kann die Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Dass lediglich einzelne Ein- und Ausreisestempel durch einen Wasserschaden teilweise verwischt sind, ändert hieran nichts. Dies gilt auch dann, wenn das Zielland visumspflichtig ist und strenge Einreisevorgaben hat, solange nicht nachgewiesen wird, dass die Einreise wegen der verwischten Stempel tatsächlich verweigert worden wäre.

Ist die Funktionsfähigkeit des Chips für die Gültigkeit des Reisepasses entscheidend?

Eine mögliche Beeinträchtigung des Chips für die biometrischen Daten ist unerheblich. Nach § 11 Abs. 3 PassG entscheidet die Funktionsfähigkeit des Chips nicht über die Gültigkeit eines deutschen Reisepasses. Eine Funktionsstörung des Chips macht das Dokument somit nicht ungültig und rechtfertigt für sich genommen keine Beförderungsverweigerung.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei unberechtigter Beförderungsverweigerung?

Wird die Beförderung zu Unrecht verweigert, hat die Fluggesellschaft die Kosten zu tragen, die dem Fluggast durch die notwendige Umbuchung entstehen. Hierzu zählen auch Aufpreise für einen Ersatzflug. Daneben besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechte-VO (VO (EG) Nr. 261/2004).

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im konkreten Fall wurde einem Fluggast mit bestätigter Buchung nach Bangkok die Beförderung verweigert, weil sein Reisepass offenbar durchnässt und wieder getrocknet worden war. Für den von der Fluggesellschaft angebotenen Ersatzflug am Folgetag fielen 604,96 € Aufpreis an. Der Fluggast ließ sich noch am selben Tag einen vorläufigen Reisepass ausstellen und reiste einen Tag später an. Die gerichtliche Untersuchung ergab, dass Personaldaten, Foto und maschinenlesbare Zone vollständig intakt waren und lediglich einzelne Stempel teilweise verwischt waren. Die Fluggesellschaft konnte nicht nachweisen, dass die Einreise nach Thailand tatsächlich gescheitert wäre. Daher musste diese die Umbuchungskosten vollständig übernehmen und dem Fluggast zudem eine EU-Ausgleichszahlung zahlen.


AG Frankfurt/Main, 21.09.2026 - Az: 32088 C 166/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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