Wird ein Flug
storniert, sind die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren vom Luftfahrtunternehmen zu erstatten, da diese Kosten nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme des Fluges anfallen. Reagiert die Airline auf Mahnungen nicht, darf der Gläubiger einen Rechtsanwalt beauftragen und die dadurch entstehenden Kosten als Verzugsschaden ersetzt verlangen.
Wird ein gebuchter Flug vom Fluggast storniert, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung derjenigen Kosten, die im Gesamtpreis des Flugtickets enthalten sind, tatsächlich aber nicht anfallen. Hierzu zählen insbesondere Steuern, Gebühren und Entgelte einschließlich eines etwaigen Treibstoffzuschlages, da diese Kosten nur dann entstehen, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Rückerstattungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Da die Fälligkeit damit bereits vor einer etwaigen Mahnung besteht, kommt eine Ausnahme vom Grundsatz des sofortigen Verzugseintritts - die greift, wenn die Fälligkeit erst durch die Mahnung begründet wird - nicht in Betracht.
Verzug gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt grundsätzlich mit dem Zugang der Mahnung ein. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner in der Mahnung eine Zahlungsfrist setzt; die Länge dieser Frist ist für den Verzugseintritt unerheblich . Beruft sich die Airline auf eine angeblich zu kurz bemessene Prüffrist, erklärt dabei aber gleichzeitig, ohnehin nicht zur Zahlung bereit zu sein, ist dieses Verhalten nach § 242 BGB als unzulässiger Selbstwiderspruch rechtlich unbeachtlich. Selbst wenn man dem Schuldner ausnahmsweise eine Prüffrist zubilligen würde, richtet sich deren Länge nach den Umständen des Einzelfalles; bei einfach gelagertem Sachverhalt und unstreitiger Rückerstattungspflicht dem Grunde nach ist eine Prüffrist von zwei Wochen ausreichend.
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