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EU-Recht schützt Fluggäste vor verlängerten Check-in-Fristen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Luftfahrtunternehmen können die gesetzliche 45-Minuten-Frist für die Abfertigung vor Abflug nicht durch bloße Hinweise in AGB oder auf ihrer Website verlängern. Erscheinen Fluggäste innerhalb dieser Frist am Check-in-Schalter und werden dennoch nicht befördert, liegt eine Beförderungsverweigerung vor, die Ausgleichszahlungen und Erstattungsansprüche auslöst.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Fluggastrechte-VO müssen sich Fluggäste mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung einfinden, sofern das Luftfahrtunternehmen keine andere Zeit klar und ausdrücklich vorgibt. Diese Regelung stellt den Normalfall dar und begründet eine verbindliche Frist, innerhalb derer Fluggäste zum Check-in erscheinen müssen, um ihre Beförderungsansprüche nicht zu verlieren.

Die systematische Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO ergibt, dass die 45-Minuten-Frist als gesetzlicher Regelfall konzipiert ist. Eine Abweichung von dieser Frist ist nur dann zulässig, wenn das Luftfahrtunternehmen eine frühere Abfertigungszeit in hinreichend klarer und ausdrücklicher Weise kommuniziert. Die bloße Aufnahme einer abweichenden Frist in Allgemeine Geschäftsbedingungen genügt diesen Anforderungen nicht.

Eine Verlängerung der Abfertigungsfrist durch pauschale Hinweise in AGB ist nicht wirksam. Die Nennung einer 60-Minuten-Frist in den Geschäftsbedingungen stellt keine „klare und ausdrückliche“ Vorgabe im Sinne der Verordnung dar. Erforderlich wäre vielmehr eine individualisierte, situationsbezogene Mitteilung, die dem einzelnen Fluggast rechtzeitig und unmissverständlich zur Kenntnis gebracht wird. Hinzu kommt, dass zwischen dem Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen häufig kein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. In solchen Konstellationen fehlt es an der notwendigen Rechtsgrundlage, um AGB-Klauseln des ausführenden Unternehmens gegenüber dem Fluggast durchzusetzen. Auch allgemeine Hinweise auf der Internetseite der Airline erfüllen nicht die Voraussetzungen einer klaren und ausdrücklichen Zeitvorgabe, da sie nicht hinreichend individuell und verbindlich sind.

Erscheint ein Fluggast innerhalb der 45-Minuten-Frist zur Abfertigung und wird ihm dennoch die Beförderung verweigert, liegt eine Beförderungsverweigerung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte-VO vor. Dies begründet einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Fluggastrechte-VO sowie auf Erstattung der Kosten für selbstorganisierte Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO.

Vorliegend war eine Familie mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb der 45-Minuten-Frist am Check-in erschienen. Die Verweigerung der Beförderung unter Berufung auf eine in den AGB genannte 60-Minuten-Frist war daher rechtswidrig. Das Luftfahrtunternehmen hatte keine Ersatzbeförderung angeboten, sodass die Fluggäste berechtigt waren, sich selbst Ersatzflüge zu organisieren. Die hierfür entstandenen Kosten sind ebenso zu erstatten wie die Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 Euro pro Person.


LG Frankfurt/Main, 03.04.2025 - Az: 2-24 S 129/24

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