Eine Umbuchung des Fluggastes gegen seinen Willen auf einen anderen als den vertraglich vereinbarten Flug ohne vertretbaren Grund stellt eine Nichtbeförderung dar.
Dem Betroffenen steht dann der pauschale Aufwendungsersatz gem. EU-Recht in Form einer
EU-Ausgleichszahlung zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Am 07.12.04 buchte der Kläger für sich und seine namensgleiche Familie bei der Beklagten einen Rückflug für 3 Personen von X nach XY, Flug XX 109, planmäßige Abflugszeit in X 14.05 Uhr Ortszeit, Ankunft in XY um 19.30 Uhr. Ein weiterer Flug der Beklagten – XX 107 – war vorgesehen mit einer planmäßigen Ablugzeit in X um 14.10 Uhr und Ankunft in XY um 19.40 Uhr. Wegen eines technischen Defekts erfolgte der Abflug des Flugs XX 107 verspätet und landete in XY um 23.52 Uhr.
Auf diesen Flug buchte die Beklagte die Kläger, die sich mit gültigen Flugscheinen am Flugsteig zur Beförderung einfanden, gegen deren Willen zugunsten von anderen Fluggästen, die Anschlussflüge ab XY gebucht hatten, um.
Mit Schreiben vom 12.07.05 forderte der derzeitige Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung zum 29.07.05 zur Ausgleichszahlung in Höhe von je Euro 400,-- sowie Aufwendungsersatz für Verpflegung in Höhe von Euro 60,-- und Erstattung doppelter Fahrtkosten bezüglich der Abholung in Düsseldorf in Höhe von Euro 78,90, Parkkosten des Abholenden in Höhe von Euro 12,-- und Aufwendungsersatz für den Abholenden in Höhe von Euro 37,-- auf.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern steht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von Euro 400,-- je Person gemäß
Art. 7 Abs. 1 b VO (EG) Nr. 261/2004 zu.
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