Für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, ist nur die Situation zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.
Die Klägerin buchte im August 2019 bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine zwölftägige Busreise „Nordkap und Lofoten“, die vom 23. August bis 3. September 2020 stattfinden und 1.798 Euro kosten sollte. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.
Mit E-Mail vom 22. Mai 2020 erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf unklare Corona-Beschränkungen in den Zielländern den Rücktritt von der Reise.
Die Reise konnte nicht durchgeführt werden. Die Beklagte rechnete unter Einbehalt der Anzahlung weitere 34,60 Euro an Stornierungskosten gegenüber der Klägerin ab.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 325 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises für eine Pauschalreise.Die Klägerin buchte im August 2019 bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine zwölftägige Busreise „Nordkap und Lofoten“, die vom 23. August bis 3. September 2020 stattfinden und 1.798 Euro kosten sollte. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.
Mit E-Mail vom 22. Mai 2020 erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf unklare Corona-Beschränkungen in den Zielländern den Rücktritt von der Reise.
Die Reise konnte nicht durchgeführt werden. Die Beklagte rechnete unter Einbehalt der Anzahlung weitere 34,60 Euro an Stornierungskosten gegenüber der Klägerin ab.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 325 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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BGH, 28.01.2025 - Az: X ZR 30/22
ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR30.22.0
Vorgehend: LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - Az: 2-24 S 113/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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