Die Rechtswahl, nach der irisches Recht auf den Beförderungsvertrag anzuwenden ist, ist gem. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 593/2008 (Rom I-Verordnung) wirksam. Das irische Recht als das Recht des Staates, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Hauptverwaltung hat, ist nach Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b) und c) wählbar.
§ 648 BGB, auf den sich die Klägerin insofern beruft, ist - ebenso wie das gesamte deutsche Recht - auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass in ihren zum Zeitpunkt der Buchung maßgeblichen Allgemeinen Beförderungsbedingungen, dort Art. 2.4.1 und 2.4.2, die Geltung des irischen Rechts vereinbart sei.
Das Gericht geht davon aus, dass diese Vertragsklausel zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist.
Denn unstreitig war eine Buchung bei der Beklagten nur möglich, wenn der Buchende sich mit den Allgemeinen Beförderungsbedingungen durch Anklicken eines Kästchens ausdrücklich einverstanden erklärte, das den folgenden Inhalt hatte:
„Durch das Anklicken von „Jetzt bezahlen“ bestätige ich, dass ich die die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Website-Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert habe.“
Durch Anklicken des in blauer Schrift gehaltenen Begriffs „Allgemeine Beförderungsbedingungen“ wurde der Buchende auf eben diese ABB weitergeleitet.
Das Gericht sieht gem. § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als unstreitig an, dass der Link zu den „richtigen“ ABB, nämlich denjenigen der Beklagten, führte, und dass diese zum Zeitpunkt der Buchung den von der Beklagten vorgetragenen Inhalt hatten.
Die Klägerseite bestreitet diese Behauptungen unzulässigerweise mit Nichtwissen. Gem. § 138 Abs. 4 ZPO können solche Tatsachen nicht mit Nichtwissen bestritten werden, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung waren. Davon ist hier auszugehen, da der Zedent bei der Buchung nicht nur sein Einverständnis mit den ABB erklärt, sondern ausdrücklich auch zugesichert hat, diese gelesen zu haben. Dass dem - entgegen der ausdrücklichen Zusicherung des Zedenten, der damit ein Zeugnis gegen sich selbst abgegeben hat - tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.
Diese Rechtswahl ist gem. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 593/2008 (Rom I-Verordnung) wirksam. Das irische Recht als das Recht des Staates, in dem der Beförderer (die Beklagte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Hauptverwaltung hat, ist nach Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b) und c) wählbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Rückerstattung der unverbrauchten Flugnebenkosten (Luftverkehrsabgabe, Passagierentgelt für die Abfertigung des Fluges, Gebühren für die Sicherheitskontrollen am Startflughafen, PRM-Umlage, Sicherheitsentgelt für den Abflug) steht der Klägerin nicht zu.§ 648 BGB, auf den sich die Klägerin insofern beruft, ist - ebenso wie das gesamte deutsche Recht - auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass in ihren zum Zeitpunkt der Buchung maßgeblichen Allgemeinen Beförderungsbedingungen, dort Art. 2.4.1 und 2.4.2, die Geltung des irischen Rechts vereinbart sei.
Das Gericht geht davon aus, dass diese Vertragsklausel zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist.
Denn unstreitig war eine Buchung bei der Beklagten nur möglich, wenn der Buchende sich mit den Allgemeinen Beförderungsbedingungen durch Anklicken eines Kästchens ausdrücklich einverstanden erklärte, das den folgenden Inhalt hatte:
„Durch das Anklicken von „Jetzt bezahlen“ bestätige ich, dass ich die die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Website-Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert habe.“
Durch Anklicken des in blauer Schrift gehaltenen Begriffs „Allgemeine Beförderungsbedingungen“ wurde der Buchende auf eben diese ABB weitergeleitet.
Das Gericht sieht gem. § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als unstreitig an, dass der Link zu den „richtigen“ ABB, nämlich denjenigen der Beklagten, führte, und dass diese zum Zeitpunkt der Buchung den von der Beklagten vorgetragenen Inhalt hatten.
Die Klägerseite bestreitet diese Behauptungen unzulässigerweise mit Nichtwissen. Gem. § 138 Abs. 4 ZPO können solche Tatsachen nicht mit Nichtwissen bestritten werden, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung waren. Davon ist hier auszugehen, da der Zedent bei der Buchung nicht nur sein Einverständnis mit den ABB erklärt, sondern ausdrücklich auch zugesichert hat, diese gelesen zu haben. Dass dem - entgegen der ausdrücklichen Zusicherung des Zedenten, der damit ein Zeugnis gegen sich selbst abgegeben hat - tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.
Diese Rechtswahl ist gem. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 593/2008 (Rom I-Verordnung) wirksam. Das irische Recht als das Recht des Staates, in dem der Beförderer (die Beklagte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Hauptverwaltung hat, ist nach Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b) und c) wählbar.
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AG Frankfurt/Main, 21.10.2022 - Az: 32 C 1669/22 (90)
ECLI:DE:AGFFM:2022:1021.32C1669.22.90.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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