Ein außergewöhnlicher Umstand kann in einem Vogelschlag, der das Fluggerät auf einem Vorflug betroffen hat, liegen. Allerdings kann sich die Fluggesellschaft auf diesen Haftungsausschluss nur dann berufen, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verzögerung ergriffen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wie der EuGH (EuGH, 19.11.2009 - Az:
C-402/07) auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und die Große Kammer des EuGH mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (Az:
C-581/10) bestätigt hat, können nicht nur die Fluggäste
annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste
verspäteter Flüge den in
Art. 7 der VO (EG) 261/2004 (im Folgenden Verordnung genannt) vorgesehenen
Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Zudem hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.2.2013 (Az:
C-11/11) entschieden, dass es für einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5, 7 der Verordnung nicht auf eine Abflugverspätung ankommt. Vielmehr ist allein maßgebend, ob der Fluggast den Zielort mit einer Verzögerung von mehr als 3 Stunden erreicht.
Diese Voraussetzungen liegen nach dem von den Parteien mitgeteilten und insoweit unstreitigen Sachverhalt vor.
Auf einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. § 5 Abs. 3 Verordnung kann sich die Beklagte im Ergebnis nicht berufen.
Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dementsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann.
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