Auch bei höherer Gewalt (hier: orkanartige Winde) kann der
Reisende den Reisepreis
mindern.
Reisemängel und höhere Gewalt schließen sich nicht aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 651d Abs. 1 BGB ist der Reisende berechtigt, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, wenn die Reise mit Fehlern (
§ 651c Abs. 1 BGB) behaftet war.
Vorliegend wich die Reiseleistung der Beklagten insoweit von den vertraglichen Vereinbarungen ab, als der Aufenthalt der Kläger durch eine buchungswidrige Unterbringung im
Hotel S. in K. und eine verspätete Rückreise gestört wurde.
Hinsichtlich der buchungswidrigen Unterbringung hält das Gericht im Hinblick auf die sich nach der
Katalogbeschreibung der Beklagten objektiv ergebenen Abweichungen (Unterbringung in einem anderen Feriengebiet auf derselben Insel) eine Minderung von 10% des Gesamtreisepreises für angemessen.
Die verspätete Rückreise der Kläger stellte ebenfalls einen Reisefehler im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dar, wenngleich die Verzögerung durch orkanartige Winde verursacht wurde. Soweit das Gericht in der von der Beklagten angeführten Entscheidung vom 16.07.1999 (Az: 3 C 288/99) den Standpunkt vertreten hat, dass sich Reisemängel und höhere Gewalt ausschließen, wird diese Ansicht nicht aufrechterhalten.
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