Es liegt ein Reisemangel vor, wenn andere Hotelgäste bis 1 Uhr nachts neben dem gebuchten Appartement Fußball spielen und vom Veranstalter eine ruhige Unterkunft zugesagt wurde.
In einem solchen Fall ist eine Minderung von 20 % gerechtfertigt. Darüber hinaus ist der Reisende zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt.
Der Reiseveranstalter kann nicht darauf verweisen, dass er keine Möglichkeit zur Intervention hatte. Dieser Einwand befreit ihn nicht von seiner Haftung.
In einem solchen Fall ist eine Minderung von 20 % gerechtfertigt. Darüber hinaus ist der Reisende zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt.
Der Reiseveranstalter kann nicht darauf verweisen, dass er keine Möglichkeit zur Intervention hatte. Dieser Einwand befreit ihn nicht von seiner Haftung.
LG Frankfurt/Main, 22.07.2004 - Az: 2/24 S 8/04, 2-24 S 8/04
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