Es liegt ein Reisemangel vor, wenn andere Hotelgäste bis 1 Uhr nachts neben dem gebuchten Appartement Fußball spielen und vom Veranstalter eine ruhige Unterkunft zugesagt wurde.
In einem solchen Fall ist eine Minderung von 20 % gerechtfertigt. Darüber hinaus ist der Reisende zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt.
Der Reiseveranstalter kann nicht darauf verweisen, dass er keine Möglichkeit zur Intervention hatte. Dieser Einwand befreit ihn nicht von seiner Haftung.
In einem solchen Fall ist eine Minderung von 20 % gerechtfertigt. Darüber hinaus ist der Reisende zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt.
Der Reiseveranstalter kann nicht darauf verweisen, dass er keine Möglichkeit zur Intervention hatte. Dieser Einwand befreit ihn nicht von seiner Haftung.
LG Frankfurt/Main, 22.07.2004 - Az: 2/24 S 8/04, 2-24 S 8/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


