Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine
Reiseveranstalterin, auf Rückzahlung der von dieser einbehaltenen Summe in Höhe von 540,00 Euro nach der seitens des Reisenden erfolgten
Stornierung einer
Pauschalreise nach Mallorca in Anspruch.
Der Reisende, Herr T.I., habe die am 12.09.2017 gebuchte Pauschalreise am 25.11.2017 aufgrund des Todes seiner Ehefrau N.I. am 23.11.2017 storniert. Die von der Beklagten einbehaltenen 840 Euro als Entschädigung für die Stornierung habe daraufhin die Union Reiseversicherung AG im Rahmen ihres mit den Eheleuten I. bestehenden Versicherungsverhältnisses abzüglich eines Selbstbehalts von 300 Euro ersetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, die 840 Euro seien zu Unrecht seitens der Beklagten einbehalten worden, da die pauschalierte Stornierungsentschädigungsregelung in den
AGB der Beklagten unwirksam sei. Sie ist weiter der Ansicht, der Anspruch des T.I. auf Rückzahlung des insofern unberechtigterweise einbehaltenen Betrages sei infolge der Ersatzleistung seitens Union Reiseversicherung AG im Wege der cessio legis nach dem Versicherungsvertragsgesetz an diese übergegangen. Diese Forderung habe die Union Reiseversicherung AG an die Klägerin abgetreten, weshalb ihr aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen 540 Euro gegen die Beklagte zustünde.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zudem ist sie der Ansicht, ihre pauschalierte Stornierungsgebühr von 20 % des
Reisepreises sei angemessen, weshalb es auf eine konkrete Berechnung der Entschädigung nicht ankomme.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des für die Stornierung der Pauschalreise nach Mallorca am 25.11.2017 von dieser einbehaltenen Betrages über 540 Euro aus abgetretenem Recht gem. §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 398 BGB.
Der Anspruch auf Rückzahlung des Gesamtreisepreises über 4196 Euro in Folge der Stornierung der Pauschalreise nach Mallorca gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB stand zunächst Herrn T.I. zu, da er gem. § 328 BGB aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter aus dem am 12.09.2017 geschlossenen
Reisevertrag mitberechtigt war.
Bei einer
Reise, die auch für Ehegatten, Lebenspartner oder Familienmitglieder gebucht wird, und bei der die Reiseleistungen gegenüber den Mitreisenden erbracht werden sollen, handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter gem. § 328 BGB. Den Mitreisenden stehen dann selbstständige Erfüllungsansprüche aus dem Reisevertrag und nach Maßgabe des § 328 Abs. 2 BGB auch Gewährleistungsrechte zu.
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