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Schadensersatzanspruch von Kindern wegen vertaner Urlaubszeit

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Bestimmung, ob Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit auch Kindern zu gewähren ist, ist nicht auf den Erholungswert, sondern auf den Erlebniswert des Urlaubs abzustellen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Grundsätzlich können auch Kinder einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit haben. Denn es handelt sich um einen immateriellen Schadensersatzanspruch, der demgemäß nicht nur demjenigen zustehen kann, der den Urlaub durch eine Arbeitsleistung und ein damit verbundenes Einkommen verdient hat.

Ob und in welchem Umfang Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu zahlen ist, richtet sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist, inwieweit die Reise für den einzelnen Reisenden beeinträchtigt worden ist.

Für Kinder haben viele Urlaubserlebnisse eine andere Bedeutung als für Erwachsene. So mag sie etwa ein Urlaub enttäuschen, bei denen die erwarteten Angebote für Spiel und Sport ausgeblieben sind oder kaum Möglichkeiten bestanden haben, Gleichaltrigen zu begegnen, während die Eltern die erholsame Ruhe genießen.

Umgekehrt treffen andere Reisemissbilligkeiten Kinder erfahrungsgemäß weniger schwer als Erwachsene. Es erscheint angemessen zu sein, bei der Bestimmung, ob Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit Kindern zu gewähren ist, nicht auf einen Erholungswert, sondern auf einen Erlebniswert des Urlaubs abzustellen.

Aus der Sicht eines 3jährigen Kindes hatte schon der Hin- und Rückflug mit einem Flugzeug nach Spanien und zurück nach Deutschland einen Erlebniswert. Am Heimatort wieder angekommen hatte das Kind die Möglichkeit, die Tage mit seinen Eltern zur Freizeitgestaltung zu verbringen. Dass diese Freizeitgestaltung nicht unter freiem Himmel stattfinden konnte, sondern in der Wohnung der Kläger oder zum Beispiel in deutschen Hallenbädern stattfand, schmälerte den Erlebniswert der Urlaubszeit für das Kind nicht so weitgehend, dass hierfür eine Entschädigung in Geld angebracht wäre.


AG Kleve, 20.07.1998 - Az: 3 C 239/98

ECLI:DE:AGKLE1:1998:0720.3C239.98.00

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