Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ein Kraftfahrzeug auf einem der von der Klägerin angemieteten und gekennzeichneten Stellplätze vor dem Bürogebäude zu parken oder abzustellen oder parken oder abstellen zu lassen, wenn nicht die Klägerin vorher in die Benutzung ausdrücklich eingewilligt hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft. Vor ihrem Bürogebäude hat die Klägerin Parkplätze angemietet, welche sie mit Schildern mit der Aufschrift „XXX – Nur für Besucher“ gekennzeichnet hat.
An der Einfahrt des Parkplatzes befindet sich zudem ein Schild mit der Aufschrift „Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“.
Der Beklagte parkte am XXX gegen XXX Uhr mit seinem Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen XXX auf einem der Stellplätze der Klägerin. Die Kanzlei der Klägerin suchte er an diesem Tage nicht auf.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom XXX auf, bis zum XXX eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die für eine Halterauskunft verauslagten 5,10 € zu zahlen.
Der Beklagte zahlte die geforderten 5,10 € am XXX an die Klägerin, gab die geforderte Unterlassungserklärung aber nicht ab.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.