Teilt ein Reiseveranstalter einem Reisenden erst kurz vor Reisantritt mit, daß die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel erfolgen muß, und erklärt sich der Kunde erzwungenermaßen damit einverstanden, bedeutet dies nicht, daß er seine Minderungsansprüche nicht später noch anmelden kann.
AG Kleve, 13.09.1996 - Az: 3 C 338/95
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