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Bettwanzen im Hotelzimmer muss der Reisende beweisen!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Anwesenheit von Ungeziefer im Hotelzimmer kann einen Reisemangel nur dann begründen, wenn dieses Ungeziefer trotz der klimatischen Gegebenheiten des Urlaubsorts und landestypischen Qualitätsstandards aufgrund der üblichen Hygienemaßnahmen dort nicht sein dürfte.

Die Behauptung des Reisenden, seine Stiche und Bisse seien auf Bettwanzen im Hotelbett zurückzuführen, könnte zwar einen solchen Reisemangel begründen. Der Reisende trägt hierfür allerdings die Darlegungs- und Beweislast.

Die Nichtbeachtung eines Beweisantrags stellt dann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG und damit einen revisiblen Verfahrensfehler dar, soweit es keine weiteren realen Erkenntnismöglichkeiten und deshalb kein weiteres Anknüpfungsmaterial für eine sachverständige Begutachtung gibt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat ist zwar aufgrund der vorgelegten Fotos, der Aussagen der Klägerin und des Zeugen E., davon überzeugt, dass die Klägerin am ersten Abend und/oder während der ersten Nacht im Hotel „gestochen“ bzw. „gebissen“ worden ist. Es spricht auch vieles dafür, dass die Klägerin infolge dessen gravierende gesundheitliche Beschwerden (mutmaßlich durch eine Infektion) erlitten hat. Dass die Stiche bzw. Bisse aber konkret durch Bettwanzen und nicht durch „landestypsiche“ Mücken (Moskitos, Sandmücken etc.) verursacht wurden, ist nicht dargetan:

- Die Fotos, die nach Aussage der Klägerin ohnehin erst nach Rückkehr von der Reise gefertigt wurden, lassen keinen hinreichenden Rückschluss auf die Insektenart zu. Insbesondere sind die offensichtlich für Bettwanzen typischen perlenkettenartigen Stiche und Bisse auf den vorgelegten Fotos gerade nicht festzustellen. Soweit die Klägerin nunmehr bei ihrer Anhörung vor dem Senat eine sich vom Knöchel zum Oberschenkel hinaufziehende Stichfolge vor allem an der rechten Beinseite schildert, sind derartige Auffälligkeiten auf den vorgelegten Fotos gerade nicht sichtbar. Hinzu kommt, dass die Klägerin dieses Verletzungsbild erst auf den Einwand der Gegenseite, es fehle an dem typischen Wanzenbissmuster, beschrieben hat, weswegen sich der Senat nicht davon überzeugen kann, dass tatsächlich am Morgen nach der ersten Nacht im Hotel die für Bettwanzen typische Aneinanderreihung von Stichen/Bissen feststellbar war.

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