Fluggästen steht ein EU-Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von Art. 7 Fluggastrechteverordnung zu, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Die Zedenten verfügten über eine bestätigte Buchung für je einen Sitzplatz für den von der Beklagten am 02. und 03.08.2020 durchgeführten Flug X32830 von Hannover nach Funchal/Madeira. Die planmäßige Ankunft des streitgegenständlichen Fluges in Funchal/Madeira war für 09:00 Uhr (UTC) vorgesehen.
Nach zwei Landeversuchen wich die für den streitgegenständlichen Flug eingesetzte Maschine nach Teneriffa aus. Von dort aus startete sie um 11:26 Uhr (UTC) und unternahm zur nunmehr für 12:00 Uhr (UTC) in Funchal/Madeira geplanten Landung einen dritten und vierten Landeversuch, flog dann zurück nach Hannover, flog von Hannover am Folgetag, dem 03.08.2021, um 09:32 Uhr (UTC) wieder nach Funchal/Madeira und landete dort um 13:27 Uhr (UTC).
Zu den Umständen, die zur Verspätung geführt haben, erklärt die Klägerin sich mit Nichtwissen.
Die Flugstrecke zwischen Abflug- und Zielort beträgt ca. 3055 km.
Unter dem 03.09.2020 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung der Ausgleichsansprüche der Zedenten wegen der Verspätung des streitgegenständlichen Fluges gegen die Beklagte an die Klägerin an und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.09.2020 zur Zahlung der Ausgleichsansprüche auf. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Verzögerung auf außergewöhnliche Umstände, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Die Maschine des streitgegenständlichen Fluges habe am Zielflughafen aufgrund der die vorgegebenen Grenzwerte überschreitenden Windverhältnisse nicht landen können. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die vorgelegte Landekarte zum Zielflughafen und den vorgelegten Wetterbericht für den Zielflughafen vom 02. und 03.08.2020, worauf hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Auch der dritte und vierte Landeversuch hätten wegen der Wind- und Böengeschwindigkeiten abgebrochen werden müssen. Der Einsatz einer eigenen oder fremden Ersatzmaschine sei ausgeschlossen gewesen, da auch diese Maschinen die entsprechenden Windverhältnisse nicht hätten bewältigen können. Eine Reduzierung der Verspätung auf unter drei Stunden sei der Beklagten nicht möglich gewesen, da die Windgeschwindigkeiten am Zielflughafen am 02.08.2020 bis 18:00 Uhr (UTC) über den vorgegebenen Grenzwerten gelegen hätten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates der vom 11. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung).Die Zedenten verfügten über eine bestätigte Buchung für je einen Sitzplatz für den von der Beklagten am 02. und 03.08.2020 durchgeführten Flug X32830 von Hannover nach Funchal/Madeira. Die planmäßige Ankunft des streitgegenständlichen Fluges in Funchal/Madeira war für 09:00 Uhr (UTC) vorgesehen.
Nach zwei Landeversuchen wich die für den streitgegenständlichen Flug eingesetzte Maschine nach Teneriffa aus. Von dort aus startete sie um 11:26 Uhr (UTC) und unternahm zur nunmehr für 12:00 Uhr (UTC) in Funchal/Madeira geplanten Landung einen dritten und vierten Landeversuch, flog dann zurück nach Hannover, flog von Hannover am Folgetag, dem 03.08.2021, um 09:32 Uhr (UTC) wieder nach Funchal/Madeira und landete dort um 13:27 Uhr (UTC).
Zu den Umständen, die zur Verspätung geführt haben, erklärt die Klägerin sich mit Nichtwissen.
Die Flugstrecke zwischen Abflug- und Zielort beträgt ca. 3055 km.
Unter dem 03.09.2020 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung der Ausgleichsansprüche der Zedenten wegen der Verspätung des streitgegenständlichen Fluges gegen die Beklagte an die Klägerin an und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.09.2020 zur Zahlung der Ausgleichsansprüche auf. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Verzögerung auf außergewöhnliche Umstände, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Die Maschine des streitgegenständlichen Fluges habe am Zielflughafen aufgrund der die vorgegebenen Grenzwerte überschreitenden Windverhältnisse nicht landen können. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die vorgelegte Landekarte zum Zielflughafen und den vorgelegten Wetterbericht für den Zielflughafen vom 02. und 03.08.2020, worauf hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Auch der dritte und vierte Landeversuch hätten wegen der Wind- und Böengeschwindigkeiten abgebrochen werden müssen. Der Einsatz einer eigenen oder fremden Ersatzmaschine sei ausgeschlossen gewesen, da auch diese Maschinen die entsprechenden Windverhältnisse nicht hätten bewältigen können. Eine Reduzierung der Verspätung auf unter drei Stunden sei der Beklagten nicht möglich gewesen, da die Windgeschwindigkeiten am Zielflughafen am 02.08.2020 bis 18:00 Uhr (UTC) über den vorgegebenen Grenzwerten gelegen hätten.
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AG Hannover, 07.07.2021 - Az: 541 C 2088/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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