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Für im Reisebüro gekauften Flug besteht nur ein Vermittlungsvertrag!

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Zwischen dem Reisekunden und dem Reisebüro, das lediglich Flugreisen anbietet und Flugscheine verkauft, besteht im Allgemeinen nur ein Reisevermittlungsvertrag. Insbesondere wenn lediglich eine einzelne Beförderungsleistung gebucht wird, liegt es auf der Hand, dass ein Reisebüro lediglich vermittelnd tätig wird und nicht eine einzelne Beförderungsleistung in eigener Verantwortung, etwa als Fluggesellschaft, erbringen will.

Das vermittelnde Reisebüro muss nicht für die Erfüllung des Beförderungsvertrages, also die Durchführung des Fluges, einstehen. Vertraglich verpflichtet ist das Reisebüro lediglich zur Vermittlung des Beförderungsvertrages, der auch ohne Durchführung des Fluges durch die Fluggesellschaft zustande gekommen ist.

Das Reisebüro kann Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 675, 670 BGB verlangen, welche in den verauslagten Ticketkosten bestehen. Die gegenüber der Fluggesellschaft oder einem Ticketgroßhändler gezahlten Ticketkosten stellen eine Aufwendung i.S.v. §§ 670, 675 BGB dar, welche das Reisebüro zum Zwecke der Ausführung der Geschäftsbesorgung (Vermittlungsauftrag) tätigt und die es den Umständen nach für erforderlich halten darf. Denn das Reisebüro kann die elektronischen Ticketdaten nur erhalten und damit den Vermittlungsauftrag nur ausführen, indem es gegenüber der Fluggesellschaft die Verbindlichkeit eingeht, den Preis für die Flugtickets zu bezahlen.

Dem Reisekunden steht auch kein Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 320, 273 BGB zu. Vertragspartnerin des Reisekunden im Rahmen des Beförderungsvertrages ist nicht das Reisebüro, sondern die Fluggesellschaft. Die Durchführung der Flugbeförderung stellt eine Verpflichtung der Fluggesellschaft gegenüber dem Reisekunden im Rahmen des Beförderungsvertrags dar. Die Verpflichtung des Reisebüros hingegen erschöpft sich in der ordnungsgemäßen Durchführung der Vermittlungsaufgaben.

Das Reisebüro haftet dagegen nicht unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Beförderungsvertrags, da ein solcher zwischen ihm und dem Reisekunden nicht zustande gekommen ist. Der Reisende kann bei einem Fehlen der erfolgreichen Reiseleistung nicht Gewährleistungsrechte gegenüber dem Reisebüro geltend machen oder dem Anspruch des Reisebüros aus dem Vermittlungsvertrag entgegen halten. Die Rückabwicklung hat insofern im Verhältnis zwischen dem Reisekunden und der Fluggesellschaft, zwischen denen der Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, zu erfolgen.


LG Mannheim, 17.03.2022 - Az: 15 O 106/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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