Ein
Reiseveranstalter kann sich seiner Obliegenheit, die Umstände darzulegen, die für die Angemessenheit einer im
Reisevertrag vorgesehenen pauschalen Entschädigung wegen Kündigung vor Reiseantritt maßgeblich sind, nicht dadurch entziehen, dass er mit einem verbundenen Unternehmen, das die Verträge mit den Leistungserbringern schließt und von dem er auf Grundlage eines Kooperationsvertrages die Reiseleistungen bezieht, entsprechende Pauschalsätze vereinbart und an dieses entrichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß
§ 651i Abs. 2 und 3 BGB aF ist ein Gegenrecht, das der Reiseveranstalter dem Anspruch des
Reisenden auf Erstattung des bereits gezahlten
Reisepreises entgegenhalten kann. Dementsprechend obliegt es dem Reiseveranstalter, die Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs darzulegen und zu beweisen.
Sofern der Reiseveranstalter seinen Entschädigungsanspruch auf eine vertragliche
Pauschalierung gemäß § 651i Abs. 3 BGB stützt, muss er darlegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen, welche Möglichkeiten zur Ersparnis von Aufwendungen oder zur anderweiten Verwendung von Leistungen gewöhnlicherweise bestehen.
Nach § 651i Abs. 3 BGB aF kann vertraglich für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise.
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