Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Sind Art. 5 Abs. 1 lit. c Nr. iii, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dahingehend auszulegen, dass eine Annullierung eines Fluges vorliegt, wenn der Flug an einem anderen nicht in der Buchung vorgesehenen Ankunftsflughafen landet, der nicht in derselben Stadt, am selben Ort oder in derselben Region des in der Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt und die Fluggäste anschließend von diesem Flughafen mit einem Reisebus zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen gebracht werden, den die Fluggäste mit einer Ankunftsverspätung von weniger als 3 Stunden erreichen?
Sind Art. 5 Abs. 1 lit. c Nr. iii, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dahingehend auszulegen, dass eine Annullierung eines Fluges vorliegt, wenn der Flug an einem anderen nicht in der Buchung vorgesehenen Ankunftsflughafen landet, der nicht in derselben Stadt, am selben Ort oder in derselben Region des in der Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt und die Fluggäste anschließend von diesem Flughafen mit einem Reisebus zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen gebracht werden, den die Fluggäste mit einer Ankunftsverspätung von weniger als 3 Stunden erreichen?
LG Hamburg, 09.04.2021 - Az: 305 S 33/20
ECLI:DE:LGHH:2021:0409.305S33.20.00
Nachfolgend: EuGH, 06.10.2021 - Az: C-253/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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