Im vorliegenden Fall ging es um EU-Ausgleichsansprüche wegen eines verspäteten Fluges.
Der Flug von Frankfurt am Main nach Hanoi sollte um 13.55 Uhr starten und um 5.45 Uhr am Zielort ankommen. Tatsächlich startete der Flug um 17.48 Uhr und kam in Hanoi um 10.00 Uhr an.
Unstreitig hatte der Flug eine Verspätung von über 4 Stunden.
Wegen dieser Verspätung stand den Passagieren eine Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 600 € zu.
Die Art. 5, 6 und 7 der Fluggastrechteverordnung sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen.
Diese Voraussetzungen lagen vorliegend unstreitig vor.
Zu außergewöhnlichen Umständen, die zu dieser Verspätung geführt haben, hat die Fluggesellschaft nichts vorgetragen.
Der Flug von Frankfurt am Main nach Hanoi sollte um 13.55 Uhr starten und um 5.45 Uhr am Zielort ankommen. Tatsächlich startete der Flug um 17.48 Uhr und kam in Hanoi um 10.00 Uhr an.
Unstreitig hatte der Flug eine Verspätung von über 4 Stunden.
Wegen dieser Verspätung stand den Passagieren eine Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 600 € zu.
Die Art. 5, 6 und 7 der Fluggastrechteverordnung sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen.
Diese Voraussetzungen lagen vorliegend unstreitig vor.
Zu außergewöhnlichen Umständen, die zu dieser Verspätung geführt haben, hat die Fluggesellschaft nichts vorgetragen.
LG Frankfurt/Main, 25.11.2021 - Az: 2-24 O 523/20
ECLI:DE:LGFFM:2021:1125.2.24O523.20.00
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