Der Fluggesellschaft Brusselsairlines wurde es untersagt, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Telemedien über ihre Internetseite www.brusselsairlines.com/de/de/homepage gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten, ohne eine E-Mail Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, den der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 940 Zivilprozessordnung geltend machen kann, folgt aus Paragraph 5 Telemediengesetz in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 2 Nummer 2 Unterlassungsklagegesetz.
Nach dieser Regelung hat der Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Das ist hier nicht geschehen. Bezüglich der Kontaktaufnahme genügt es insbesondere nicht, ein Kontaktformular bereitzustellen, es bedarf der Angabe einer E-Mail-Adresse.
Gründe für die Ermöglichung einer 5-tägigen Umsetzungsfrist hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.