Nach
Art. 5 Abs. 1 a, 8 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) schuldet das Luftfahrtunternehmen im Falle einer
Annullierung eines von ihr durchzuführenden Fluges dem Fluggast nach seiner Wahl Erstattung der Flugscheinkosten.
Wird ein Dritter als Vermittler bei der Buchung tätig und vereinnahmt eine Provision für die Vermittlertätigkeit, ist bei der Berechnung der Flugscheinkosten folgendes zu beachten:
Der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, schließt die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens ein, es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt.
Handelt es sich demnach um eine Provision eines dazwischen geschalteten Unternehmens, hängt die Erstattungsfähigkeit von der weiteren, von Anspruchsteller darzulegenden Tatsache ab, dass die Provision vereinbart oder genehmigt wurde.
Handelt es sich dagegen bei dem auf dem Flugschein ausgewiesenen Betrag um den reinen Ticketpreis und wurde keine Provision gewährt, ist von Erstattungsfähigkeit des gesamten Betrags auszugehen.