Der Begriff des Reiseabbruchs ist als vollständige Aufgabe der Nutzung der gebuchten Reiseleistung zu verstehen.
Ein Reiseabbruch liegt deshalb nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer die gebuchten Leistungen wegen Krankheit nur eingeschränkt nutzen kann, weil er z.B. das Bett hüten muss oder die Mahlzeiten nicht zu sich nehmen kann.
Entsprechend ist eine Reise nicht im vorgenannten Sinne „abgebrochen“, wenn der Reisende während seiner Erkrankung auf einem Kreuzfahrtschiff geblieben ist und dort zumindest die Unterbringungsleistung in der Kabine in Anspruch genommen hat.
Es kommt nicht darauf an, ob es dem Reisenden krankheitsbedingt nicht möglich war, das Kreuzfahrtschiff auf hoher See zu verlassen, und er deshalb keine Möglichkeit hatte, die Reise vorzeitig abzubrechen.
Ein Reiseabbruch liegt deshalb nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer die gebuchten Leistungen wegen Krankheit nur eingeschränkt nutzen kann, weil er z.B. das Bett hüten muss oder die Mahlzeiten nicht zu sich nehmen kann.
Entsprechend ist eine Reise nicht im vorgenannten Sinne „abgebrochen“, wenn der Reisende während seiner Erkrankung auf einem Kreuzfahrtschiff geblieben ist und dort zumindest die Unterbringungsleistung in der Kabine in Anspruch genommen hat.
Es kommt nicht darauf an, ob es dem Reisenden krankheitsbedingt nicht möglich war, das Kreuzfahrtschiff auf hoher See zu verlassen, und er deshalb keine Möglichkeit hatte, die Reise vorzeitig abzubrechen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der bedingungsgemäße Versicherungsfall gemäß Ziffer 2 der Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung) gemäß den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-RKS 2014 (T-D) vorlag, weil die Klägerin von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen war und die planmäßige Beendigung der versicherten Reise dadurch für sie nicht zumutbar war, so macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage keine Ansprüche geltend, die vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung) umfasst sind.Urteil freischalten
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OLG Hamburg, 25.02.2021 - Az: 9 U 29/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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