Eine
Annullierung geht nur dann im Sinne des
Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück, wenn der außergewöhnliche Umstand die Annullierung zurechenbar verursacht. Ein Zurechnungszusammenhang ist anzunehmen, wenn die Annullierung des Fluges als unmittelbare Folge des außergewöhnlichen Umstands anzusehen ist.
Ein Zurechnungszusammenhang wird regelmäßig in Fällen anzunehmen sein, in denen die Annullierung aufgrund einer bindenden hoheitlichen Anordnung erfolgt, die Durchführung des Fluges für das Luftfahrtunternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder zu schlechterdings untragbaren Konsequenzen führen würde.
Eine Annullierung ist dann nicht als unmittelbare Folge eines außergewöhnlichen Umstands anzusehen, wenn das Luftfahrtunternehmen den (absehbaren) Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands zum Anlass nimmt, einen potenziell davon betroffenen Flug zu annullieren.
Bei der Beurteilung kommt es nicht darauf an, aus welchen betrieblichen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen das Luftfahrtunternehmen zu der Entscheidung für eine Annullierung gelangt und inwiefern das von dem Luftfahrtunternehmen verfolgte Geschäftsmodell eine Annullierung in der konkreten Situation zweckmäßig erscheinen lässt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem Vorbringen der Beklagten war die Durchführung von Flügen auch während des
Streiks prinzipiell möglich.
Die konkrete Annullierung ging nicht auf bindende hoheitliche Anordnungen oder eine vollständige Einstellung des Luftverkehrsbetriebs zurück. Vielmehr traf die Beklagte ihre Entscheidung für die Annullierung anlässlich des angekündigten Streiks aus betrieblichen, wirtschaftlichen und/oder organisatorischen Gründen der Zweckmäßigkeit.
Des Weiteren hat die Beklagte nicht dargelegt, ob und inwiefern sie zumutbare Bemühungen unternahm, um die von der Annullierung betroffenen Fluggäste ersatzweise zum Ziel zu befördern.