Bei einem Luftbeförderungsvertrag über einen
Flug, der in zwei Teilflüge unterteilt ist, begründet die Pflicht, den zweiten Teilflug vertragsgemäß durchzuführen und den Fluggast darauf zu befördern, keinen für die Begründung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts (Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO) ausreichenden Bezug zu dem Ort, an dem der Umsteigevorgang stattfindet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Erfüllungsort für
Ausgleichsansprüche nach der
Fluggastrechteverordnung nicht nach dem Recht zu bestimmen, dem der Beförderungsvertrag unterliegt, sondern entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei Dienstleistungen, die an mehreren Orten zu erbringen sind, als Erfüllungsort derjenige Ort anzusehen, an dem nach dem Vertrag die Dienstleistung hauptsächlich zu erbringen ist.
Bei einem Luftbeförderungsvertrag sind dies grundsätzlich der erste Abflugort und das Endziel des Fluges. Dies gilt auch für Flüge, die durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehr Teilflüge unterteilt sind.
Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs ist allerdings nicht von vornherein auszuschließen, dass aufgrund der spezifischen Klauseln eines Luftbeförderungsvertrags Leistungen, die an anderen Orten zu erbringen sind, für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung gegebenenfalls die Zuständigkeit anderer Gerichte begründen können; dies können auch die Gerichte am Ort einer Zwischenlandung sein. Hierzu ist aber zumindest erforderlich, dass einzelne Elemente des Vertrags im Hinblick auf eine sachgerechte Gestaltung des Verfahrens eine hinreichend enge Verbindung zwischen dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen.
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