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Coronabedingte Flugannullierung: Zahlt die Airline die Kosten eines Rückholflugs der Bundesrepublik Deutschland?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Im zu entscheidenden Fall stritten die Flugpassagiere um einen Schadenersatzanspruch aufgrund der Nichtdurchführung des Rückflugs von Caracas nach Hamburg, der am 28.03.2020 stattfinden sollte.

Im Zuge der sich ausbreitenden Corona-Pandemie wurden in Venezuela die Flughäfen geschlossen und der internationale Flugverkehr eingestellt.

Die Passagiere quartierten sich in einem Hotel am Flughafen von Caracas ein, um sich für einen möglichen Rückflug durch die Fluggesellschaft bereitzuhalten und wandten sich in der Folgezeit an die Deutsche Botschaft in Caracas, die ihnen Plätze in einem sogenannten „Rettungsflieger” vermittelte. Dieser brachte die Flugreisenden am 26.03.2020 von Caracas nach Madrid. Die späteren Kläger buchten einen weiteren Flug von Madrid nach Frankfurt am Main, für den Kosten i.H.v. 758,54 € anfielen. Für die Weiterfahrt von Frankfurt am Main nach Hamburg buchten die Kläger Zugtickets zum Preis von 251,60 €.

Die Kläger wurden im automatischen Umbuchungssystem der Beklagten auf die Flugverbindung AF385 von Caracas nach Paris am 29.03.2020 mit anschließendem Weiterflug mit der Verbindung AF1710 von Paris nach Hamburg umgebucht. Diese Buchung wurde wie üblich in einem „Passenger Name Record” vorgenommen. Die Kläger erhielten von der Beklagten eine Benachrichtigung über eine Umbuchung für die Teilstrecke des Fluges von Paris nach Hamburg; ob die Kläger auch über die Umbuchung auf der Strecke von Caracas nach Paris informiert wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Kläger behaupten, von der beklagten Fluggesellschaft nicht über die Umbuchung auf den Flug AF385 von Caracas nach Paris informiert worden zu sein. Trotz mehrfacher Nachfragen sei den Klägern jede Information abseits der Tatsache, dass der Flug am 28.03.2020 nicht stattfinden werde, verwehrt worden. Tatsächlich habe der Flug AF385, auf welchen die Kläger im System der Beklagten umgebucht wurden, gar nicht stattgefunden.

Die Kläger sind der Ansicht, der Eintritt eines möglichen Schadens durch die Rückforderung der Kosten für den Heimflug ab Venezuela sei hinreichend konkret, da laut der Auskunft des Auswärtigen Amtes mit einem Kostenbescheid zu rechnen sei. Eine interne Umbuchung der Beklagten ohne Mitteilung an die Kläger könne keine zulässige Ersatzbeförderung darstellen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Umbuchung der Kläger nur intern bei der Beklagten vorgenommen wurde. Sie behauptet, immer alle betroffenen Passagiere über jede Umbuchung zu informieren

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der Kläger gegen die Beklagte liegen vor.

Die Kläger haben gegen die Beklagten für die Kosten, welche ihnen für die Inanspruchnahme des „Rettungsfluges” möglicherweise in Rechnung gestellt werden, einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 249 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Art. 8, Art. 12 S. 1 der VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: „Fluggastrechte-VO”).

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Antje , Karlsruhe