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Entgangene Urlaubsfreude und die Corona-Pandemie

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Schadensersatzansprüche des Reisenden wegen entgangener Urlaubsfreude mindern sich nicht bereits deshalb, weil die Stornierung durch den Reiseveranstalter aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist.

Bei einer vier Tage vor Reisebeginn abgesagten Reise ist der Schadensersatzanspruch aufgrund der Kurzfristigkeit mit 50% des Reisepreises zu bemessen. Eine Kürzung aufgrund der zum Stornierungszeitpunkt vorherrschenden Pandemielage ist nicht vorzunehmen, da dies die Frustration über die Stornierung nicht mindert.


LG Hannover, 22.12.2021 - Az: 7 S 28/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Erik, Oranienburg