Im vorliegenden Fall hatte der Zubringerflug einen meldepflichtigen Blitzeinschlag beim Landeanflug erlitten, so dass die Maschine vor Ort überprüft werden musste. Die späteren Kläger wurden daher auf Kosten der Fluggesellschaft in einem Hotel untergebracht und am Folgetag statt zum Zielort Dortmund nach Düsseldorf geflogen, so dass noch eine Taxifahrt nach Dortmund erforderlich war.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Fluggesellschaft nicht dargelegt habe, dass die
Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruhe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und forderten daher die Zahlung der
EU-Ausgleichszahlung von 400,- € sowie Ersatz der Taxikosten.
Die Fluggesellschaft wand ein, dass sie weitere Maßnahmen nicht treffen konnte. Ein Ersatzflugzeug sei nicht vorhanden gewesen und hätte von ihr auch nicht vorgehalten werden müssen. Eine Umbuchung auf eine andere Maschine sei mangels Angebot auch nicht möglich gewesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist bis auf die Taxikosten begründet. Die Beklagte ist gemäß Artikel
5,
7 der Fluggastrechte-Verordnung verpflichtet, den Klägern jeweils eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs.1, 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 g i.H.v. 400,- € jeweils verlangen.
Nach Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 EGVO 261/2004 hat ein Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn ein gebuchter Flug seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens kurzfristig annulliert wird und eine Ersatzbeförderung zu einer Verspätung von mehr als 2 Stunden führt.
Diese Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch sind vorliegend alle erfüllt.
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