Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von
§ 651i Abs. 2 und 3 BGB aF geforderten
Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem
Reiseveranstalter.
Einem
Reisenden, der vor Reisebeginn vom
Vertrag zurückgetreten ist und die Erstattung des bereits gezahlten
Reisepreises begehrt, steht gegen den Reiseveranstalter kein Anspruch auf Auskunft über die genannten Umstände zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB aF verliert der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn den Anspruch auf den Reisepreis. Ob dem Reisenden, der die Vergütung bereits gezahlt hat, hieraus lediglich ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB oder ein Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB erwächst, kann dahingestellt bleiben. Beide Vorschriften führen im Streitfall zu demselben Ergebnis.
Nach § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aF kann der Reiseveranstalter in der genannten Konstellation eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände liegt beim Reiseveranstalter.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aF ist ein Gegenrecht, das der Reiseveranstalter dem Anspruch des Reisenden auf Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises entgegenhalten kann. Dementsprechend obliegt es dem Reiseveranstalter, die Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs darzulegen und zu beweisen.
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