Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von
§ 651i Abs. 2 und 3 BGB aF geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem
Reiseveranstalter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB aF ist ein Gegenrecht, das der Reiseveranstalter dem Anspruch des
Reisenden auf Erstattung des bereits gezahlten
Reisepreises entgegenhalten kann. Dementsprechend obliegt es dem Reiseveranstalter, die Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs darzulegen und zu beweisen.
Sofern der Reiseveranstalter die Entschädigung auf der Grundlage der konkret entstandenen Aufwendung berechnet, hat er demgemäß darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, welche Aufwendungen er erspart hat und welche Reiseleistungen er anderweit verwenden konnte.
Sofern der Reiseveranstalter seinen Entschädigungsanspruch auf eine vertragliche
Pauschalierung gemäß § 651i Abs. 3 BGB aF stützt, muss er darlegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen, welche Möglichkeiten zur Ersparnis von Aufwendungen oder zur anderweiten Verwendung von Leistungen gewöhnlicherweise bestehen.
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