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Sturz eines an den anfahrenden Bus heraneilenden Fußgängers

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Die Klägerin macht als Sozialversicherungsträger Ansprüche aus übergegangenem Recht aus einem Busunfall geltend, der sich im Bereich der Haltestelle ereignete.

Verletzt wurde bei dem nachfolgend zu beschreibenden Ereignis die Zeugin A, die bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert ist.

Die Zeugin A befand sich zunächst schräg gegenüber dem Bus auf der anderen Straßenseite vor einem Einzelhandelsgeschäft im Bereich der I-Straße, Haus Nr. ... In der Mitte der zweispurigen Fahrbahn befindet sich eine Verkehrsinsel (Querungshilfe), jenseits dieser Verkehrsinsel stand auf der anderen Straßenseite der Linienbus der Beklagten. Dieser befand sich unstreitig bereits unmittelbar vor der Abfahrt, die Türen waren geschlossen.

Die Klägerin trägt vor, die Zeugin A habe die Fahrbahn überquert und noch an die geschlossene Tür des noch stehenden Busses geklopft, um diesen noch zu erreichen. Gleichwohl sei der Bus angefahren.

Daraufhin habe sich die Zeugin zur Seite weggedreht, um sich in Sicherheit zu bringen. Dabei sei sie nach hinten gerutscht und mit dem linken Bein von der Bordsteinkante abgerutscht. Mit dem Kopf sei sie auf dem Gehweg aufgeschlagen. Nachfolgend habe der Bus mit seinem hinteren rechten Zwillingsreifen ihren linken Fuß überrollt.

Dabei erlitt die Zeugin eine Platzwunde am Kopf und eine offene Wunde des Unterschenkels. Sie wurde mit dem RTW ins Krankenhaus verbracht, wo sie bis zum 03.02.2008 und in der Folgezeit vom 22.02. bis zum 20.08.2008 stationär verblieb.

Die Klägerin behauptet, aufgrund der Beinverletzung der Zeugin A habe sie Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 18.160,43 € erbracht zu haben. Sie ist der Ansicht, der Busfahrer habe die Geschädigte bemerken müssen und habe nicht anfahren dürfen.

Die Beklagte trägt vor, der Busfahrer habe sich durch einen Blick in den Rückspiegel überzeugt, dass kein Fahrgast mehr kommt, habe links geblinkt und sei angefahren. Erst nachdem er drei bis vier Meter von der Unfallstelle sich entfernt hatte, sei er auf den Unfall aufmerksam gemacht worden.

Die dunkel gekleidete Geschädigte könne die hintere Einstiegstür noch nicht erreicht gehabt haben. Sie ist der Ansicht, dass die Kopfverletzungen der Klägerin nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Busses entstanden sind. Der Unfall sei durch höhere Gewalt oder die Standunsicherheit der Zeugin verursacht worden.

Den Umfang der geltend gemachten Aufwendungen bestreitet sie.

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