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Mangelhafte Beförderung und Unterbringung bei einer Australien-Rundreise

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Beförderung in einem kleinen, älteren Bus mit abgenutzter Federung und nicht verstellbaren Sitzen ist ein Reisemangel, wenn die Beförderung im großzügigen, luxuriösen Reisebus mit verstellbaren Sitzen zugesagt war. Er wird unter den gegebenen Umständen (Buchung nur von Hotelunterkunft und Busbeförderung) mit 20 % bemessen.

Es stellt schon für sich betrachtet einen Mangel dar, wenn die Zahl der in der Reiseausschreibung zugesagten „Hotelsterne“ nicht eingehalten wird. Wenn der Reiseveranstalter hinsichtlich der Sterne konkrete Zusagen macht, muss er diese auch einhalten - sogar im Outback. Für die Unterbringung in einem 3-Sterne-Hotel wird eine Minderung von 10 % zugesprochen, wenn die Unterbringung in 4- oder 5-Sterne-Hotels zugesagt war.

Es stellt keinen Reisemangel dar, dass zeitweise der Reiseleiter zugleich Busfahrer ist. Es ist nicht ersichtlich, warum der Reiseleiter nicht in der Lage sein soll, während des Fahrens Erklärungen abzugeben. Längere Erklärungen und Vortrage können dann auch in den Pausen oder am Abend erfolgen.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Veranstalter die Reise im Katalog unter der Überschrift „Premium-Australien-Exklusiv“ u.a. wie folgt beworben:

„Erleben Sie Australien von der schönsten Seite. Diese Reise kombiniert die Highlights des kontrastreichen Kontinent Australien mit Komfort und hervorragendem Service. Sie reisen bequem im großzügigen, luxuriösen Reisebus mit verstellbaren Sitzen und viel Beinfreiheit, wohnen in ausgewählten Hotels in bester Lage und erleben jeden Tag die außergewöhnliche Vielfalt des Landes.“.

Als eingeschlossene Leistungen wurden im Katalog unter anderem aufgeführt: „Hotelunterkünfte (4 bis 5 Sterne) in Zweibettzimmern mit Dusche/Bad und WC“


AG Frankfurt/Main, 15.01.2004 - Az: 31 C 2352/03 - 83

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