Umstrukturierungen aufgrund der Corona Pandemie im März 2020, die zu Annullierungen von Flügen geführt haben, beruhen auf nicht vermeidbaren außergewöhnlichen Umständen gemäß
Art 5 (3) der Fluggastrechteverordnung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht für zwei Passagiere eine Ausgleichszahlung à je 200,00 EUR gemäß Artikel 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen (im weiteren als
Fluggastrechteverordnung bezeichnet) geltend.
Die Passagiere hatten für den 14.03.2020 den Flug LX 2083 von Lissabon nach Zürich - der ordnungsgemäß durchgeführt wurde - und LX 1174 von Zürich nach Stuttgart gebucht. Da der letzte Teilflug annulliert wurde, mussten sie mit dem Zug nach Stuttgart reisen und kamen dort circa zweieinhalb Stunden
verspätet an.
Grund für die Annullierung ist laut der Beklagten die Corona-Pandemie.
Das Amtsgericht Nürtingen hat der Klage stattgegeben, da die Beklagte ihrer Beweislast, dass die Annullierung aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt sei, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Hierzu wäre substantiierter Vortrag der Beklagten notwendig gewesen, welche Flüge man noch durchgeführt und welche Flüge man annulliert habe und wann die Umplanungen vorgenommen worden seien.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie habe ausreichenden Vortrag dazu gehalten, dass die Annullierung aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt sei und dass ihr nicht zumutbar gewesen sei, den streitgegenständlichen Flug durchzuführen.
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