Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird im Wege des Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 AEUV folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als
Reisender als auch sein Vertragspartner als
Reiseveranstalter ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedsstaat, sondern im Ausland liegt mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Vorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
I. Darstellung des Streitgegenstandes und des maßgeblichen Sachverhalts, Art. 94 lit. a) der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union
1. Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Anspruch auf Zahlung von 3.808,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 sowie einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 EUR geltend. Sie hat ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main / Deutschland.
Den Anspruch auf Zahlung von 3.808,10 EUR leitet sie aus einem
Reisevertrag her, den ihr Lebensgefährte mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Buchungsbestätigung weist eine Adresse in Frankfurt am Main aus. Wesentliche Vertragsgegenstände waren ein Flug von Frankfurt am Main in Deutschland nach Varadero in Kuba am 24.12.2019, Transfer vom Flughafen Varadero zum Hotel, Unterbringung in einer Grand Suite im Hotel …, …, Kuba mit All-inclusive-Verpflegung bis zum 10.01.2020, Transfer zum Flughafen sowie Rückflug von Varadero nach Frankfurt am Main am 10.01.2020.
Die Klägerin behauptet, dass die Unterbringung nicht dem entsprach, was im Vertrag vereinbart worden war. Zunächst soll eine Unterbringung in einem Standard-Zimmer statt der Grand Suite erfolgt sein. Dieses Zimmer sei zudem verdreckt und unhygienisch gewesen, das Wasser sei nur kochend heiß aus der Leitung gekommen. Diese
Mängel seien auch nicht nach Umzug in ein anderes Zimmer behoben gewesen, sodass die Klägerin und ihr Lebensgefährte das Zimmer nicht zur Übernachtung nutzen konnten.
Erst am 25.12.2020 sei der Umzug in die Grand Suite möglich gewesen. Dort sei allerdings die Klimaanlage defekt gewesen. In der Dusche und an allen Wasserhähnen sei im Wesentlichen nur kaltes Wasser verfügbar gewesen. Der Jacuzzi sei defekt gewesen, die Düsen hätten nicht funktioniert. An allen sanitären Einrichtungen sei eine starke Schimmelbildung sichtbar gewesen. Auch die Grand Suite sei stark verdreckt und außerdem von zahlreichen Insekten, vermutlich Kakerlaken, bewohnt gewesen.
In der Silvesternacht sei es an allen Bars und bei allen Mahlzeiten zu erheblichen Wartezeiten gekommen, verdrecktes Geschirr und Speisereste seien nicht entsorgt worden.
Die Beklagte ist eine juristische Person hat ihren Sitz in Köln / Deutschland.
2. Ihre Klage hat die Klägerin vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main erhoben. Sie ist der Ansicht, in Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) sei nicht nur eine Regelung der internationalen, sondern auch der örtlichen Zuständigkeit innerhalb eines Mitgliedsstaats enthalten. Ein ausreichender Auslandsbezug sei wegen des ausländischen Reiseziels gegeben. Daher könne sie die Klage an ihrem Wohnsitzgericht, dem vorlegenden Gericht, erheben.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht gegeben sei. Für die Klage sei das Amtsgericht Köln zuständig. Eine entsprechende Rüge erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.03.2021.
Einen Verweisungsantrag an das Amtsgericht Köln oder ein sonstiges Gericht stellte die Klägerin nicht.
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