Vorliegend wurde ein Reisevertrag zwischen einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und einem Reisebüro mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, wobei sich das Reisebüro eines im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässiger Dienstleister bediente. Der EuGH war zur Klärung der Frage, ob ein Recht des Verbrauchers besteht, beim Gericht seines Wohnorts Klage gegen beide Unternehmen zu erheben, ein Vorabentscheidungsersuchen zu beantworten.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
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