Die Klägerin fordert mit ihrer Klage die Rückzahlung für eine
Hotelbuchung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin buchte über das Buchungsportal „booking.com“ bei der Beklagten für das Hotel ..... in Lüneburg für den Zeitraum vom 14. Mai 2020 bis zum 16. Mai 2020 für sich und vier Mitreisende Hotelzimmer zu einem Gesamtpreis von 1.000,50 € inklusive vier Prozent Tourismusabgabe. Hierbei wählte sie einen nicht stornierbaren Tarif. Die Reise sollte zu touristischen Zwecken erfolgen.
Mit aufgrund der weltweit grassierenden Corona-Pandemielage erlassenen Verordnung vom 17. April 2020 trat in Niedersachsen ein Beherbergungsverbot für Touristen zunächst bis zum 6. Mai 2020 in Kraft. Deshalb bat die Klägerin am 26. April 2020 um Verlegung der Reise um ein Jahr. Die Beklagte lehnte dies ab und bot im Gegenzug eine Verlegung der Reise bis zum 31. Dezember 2020 an. Am 6. Mai 2020 verlängerte die Landesregierung die Geltung der Verordnung bis zum 25. Mai 2020, woraufhin die Klägerin am 7. Mai 2020 Rückzahlung des geleisteten
Reisepreises forderte.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Klage weit überwiegend stattgegeben. Die Beklagte hat beim Landgericht Berlin Berufung eingelegt. Die Beklagte meint zudem, dass jedenfalls aufgrund der Corona-Pandemielage nach § 313 BGB eine Anpassung des Vertrags erforderlich gewesen sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da die zulässige Klage in dem angegriffenen Umfang begründet ist. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 1.000,50 € gemäß den §§ 346 Abs.1, 323 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 4 BGB. Die Beklagte schuldet der Klägerin die Rückzahlung des geleisteten Entgelts, da sie die Bereitstellung der Hotelzimmer zum gebuchten Zeitpunkt nicht gewähren konnte.
Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Eine Rechtsverletzung liegt dabei nach den §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Erfolg. Die Ausführungen des Amtsgerichts Charlottenburg, welches sein Urteil darauf gestützt hat, dass ein relatives Fixgeschäft vorliegt und weder die Risikoverteilung des § 537 BGB, noch die Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs vorliegend an der Anwendbarkeit der allgemeinen Rücktrittsvorschriften etwas ändern, halten den Berufungsangriffen stand. Überdies ist auch § 313 BGB in dem hier vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das Berufungsgericht bezieht sich auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts. Diese nur ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Die Klägerin hat durch Rückforderung des gezahlten Entgelts unter Berufung auf die im Leistungszeitraum nicht mögliche Reise wirksam den Rücktritt nach den §§ 349, 323 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 4 BGB erklärt.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den Beherbergungsvertrag auch nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen konnte, da diese Vorschrift das allgemeine Leistungsstörungsrecht vor Überlassung der Mietsache bei einem relativen Fixgeschäft jedenfalls dann nicht verdrängt, wenn die Nichtüberlassung den gesamten Leistungszeitraum betrifft.
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