Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach der Legaldefinition in
Art. 2 lit. b) Fluggastrechteverordnung dasjenige Luftfahrtunternehmen, welches den betreffenden Flug durchführt oder (im Fall der Annullierung) durchzuführen beabsichtigt und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird (vgl. Erwägungsgrund Nr. 7 der Fluggastrechteverordnung).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um
Ausgleichsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (nachfolgend: VO).
Die Kläger hatten über einen Reiseveranstalter jeweils einen Platz für einen Flug von Rhodos (Griechenland) nach Düsseldorf gebucht. Der Flug sollte ursprünglich von der Beklagten durchgeführt werden. Das Flugzeug sollte dabei in Düsseldorf am 09.08.2012 um 13.30 Uhr landen; tatsächlich erfolgte die Landung in Düsseldorf an diesem Tag um 18.40 Uhr. Die Entfernung zwischen Rhodos und Düsseldorf beträgt mehr als 1.500 km.
Der streitgegenständliche Flug wurde dabei unter der Flugnummer DE 4623 durchgeführt. „DE“ ist als IATA-Code der Beklagten zugewiesen. Die Beklagte hat den Flug bei der Deutschen Flugsicherung als ausführendes Luftfahrtunternehmen angegeben.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den Flug geplant und auch operativ durchgeführt. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei daher als ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. d. VO anzusehen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro und an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf mangelnde Passivlegitimation. Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Flug sei im Rahmen eines sog. Wetlease-Vertrages von dem Luftfahrtunternehmen XL-Airways durchgeführt worden, welches sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung gestellt habe. Auch die gesamte operationelle Flugplanung habe dem Unternehmen XL-Airways oblegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage begründet.
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