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Anfechtung eines im Internet geschlossenen Flugbeförderungsvertrags?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ist es bei der Buchung von Flügen im Internet zu einem Tippfehler beim Flugdatum gekommen, so besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises, wenn die Buchung unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern angefochten wird. Denn hier liegt ein sogenannter Irrtum in der Erklärungshandlung vor.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte im Internet Flüge gebucht und beim Rückflugdatum versehentlich statt des 23.08. den 23.09. gebucht. Dies bemerkte der Kläger zeitnah und stornierte die Buchung bereits 15 Minuten später, was die Fluggesellschaft am Folgetag bestätigte.

Drei Tage später stornierten der Kläger und die Drittwiderbeklagte nochmals die Flugtickets. Sie forderten sinngemäß die Steuern und Gebühren sowie den Flugpreis zurück. Als Begründung verwiesen sie darauf, dass sie innerhalb von 15 Minuten nach der Buchung storniert hätten. Beim Ruckflugdatum hätten sie sich versehentlich vertippt.

Die Fluggesellschaft erstattete jedoch lediglich einen Teil (€ 239,50), weil es die Erklätung des Klägers nicht als Anfechtungserklärung ansah und die erste Information ohnehin eine Stornierung gewesen sei.

Die zulässige Klage des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Denn dem Kläger steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Flugpreises in Höhe von € 1.380,60 abzüglich € 239,50, also € 1.141,10 zu.

Zunächst ist zu konstatieren, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Er hat den Flug unstreitig gebucht und bezahlt. Insoweit ist der Kläger gerade der Vertragspartner der Beklagten. Die mitreisenden Kinder sind auch nach Ansicht des Gerichts nicht selbst Vertragspartner geworden. Insoweit liegt vielmehr ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Hinsichtlich von Ansprüchen seiner Ehefrau ist der Kläger aufgrund der unwiderruflichen Abtretungserklärung vom 29.01.2018 aktivlegitimiert, § 398 BGB.

Dem Kläger steht der Rückzählungsanspruch aus Bereicherungsrecht zu, da er den Flugbeförderungsvertrag wirksam angefochten hat, §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 2. Alt. BGB.

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Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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