Der Anspruch auf Rückzahlung des Serviceentgelts besteht, ohne dass es auf die Frage einer grundsätzlichen rechtlichen Verbindlichkeit der Zahlung eines Service-Entgelts und der Zulässigkeit entsprechender Vereinbarungen ankommt, wenn bei der Gestaltung der Buchungsbetätigung bzw. im Katalog ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt.
Dem Ausdruck „Preis“ im Katalog sowie dem Ausdruck „Gesamtreisepreis“ in der Buchungsbetätigung wohnt der Erklärungsgehalt inne, dass damit alle Kosten im Zusammenhang mit der Reise abgegolten sind, dabei naturgemäß auch Kosten für allgemeine Serviceleistungen.
Soweit sich neben dem Preis ein Stern befindet, ist nicht davon auszugehen, dass hier noch zwingend erforderliche Preisbestandteile genannt werden, es ist nicht davon auszugehen, dass der angegebene Preis vollkommen fiktiv ist, indem wie vorliegend eine Buchung zu diesem Preis nie möglich ist.
Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, so dass das Serviceentgelt zurückzuzahlen war.
Dem Ausdruck „Preis“ im Katalog sowie dem Ausdruck „Gesamtreisepreis“ in der Buchungsbetätigung wohnt der Erklärungsgehalt inne, dass damit alle Kosten im Zusammenhang mit der Reise abgegolten sind, dabei naturgemäß auch Kosten für allgemeine Serviceleistungen.
Soweit sich neben dem Preis ein Stern befindet, ist nicht davon auszugehen, dass hier noch zwingend erforderliche Preisbestandteile genannt werden, es ist nicht davon auszugehen, dass der angegebene Preis vollkommen fiktiv ist, indem wie vorliegend eine Buchung zu diesem Preis nie möglich ist.
Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, so dass das Serviceentgelt zurückzuzahlen war.
AG München, 20.02.2014 - Az: 173 C 27880/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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