Der Anspruch auf Rückzahlung des Serviceentgelts besteht, ohne dass es auf die Frage einer grundsätzlichen rechtlichen Verbindlichkeit der Zahlung eines Service-Entgelts und der Zulässigkeit entsprechender Vereinbarungen ankommt, wenn bei der Gestaltung der
Buchungsbetätigung bzw. im
Katalog ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt.
Dem Ausdruck „Preis“ im Katalog sowie dem Ausdruck „
Gesamtreisepreis“ in der Buchungsbetätigung wohnt der Erklärungsgehalt inne, dass damit alle Kosten im Zusammenhang mit der
Reise abgegolten sind, dabei naturgemäß auch Kosten für allgemeine Serviceleistungen.
Soweit sich neben dem Preis ein Stern befindet, ist nicht davon auszugehen, dass hier noch zwingend erforderliche Preisbestandteile genannt werden, es ist nicht davon auszugehen, dass der angegebene Preis vollkommen fiktiv ist, indem wie vorliegend eine Buchung zu diesem Preis nie möglich ist.
Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, so dass das Serviceentgelt zurückzuzahlen war.