Für die Berechnung der Höhe der
EU-Ausgleichsleistung ist bei einer einheitlichen Flugbuchung auf die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen abzustellen.
Unerheblich ist es dabei, dass die Flugreise einen Zwischenstopp vorsah und der Flug bis zum Zwischenstopp ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Auf einem Flug von Miami über Lissabon nach Frankfurt am Main war es zu einer Ankunftsverspätung gekommen, wobei die Ankunft in Lissabon noch pünktlich war, der Anschlussflug jedoch nicht.
Die Passagiere vertraten die Auffassung, dass es für die Höhe der EU-Ausgleichszahlung auf die Entfernung Miami-Frankfurt und nicht auf die Entfernung Lissabon-Frankfurt ankomme, so dass die Ausgleichszahlung 600 € und nicht 400 € je Passagier beträgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 600 Euro nach
Art. 7 I 1 lit. c) Fluggastrechte-VO.
Eine nach der
Fluggastrechte-VO zur Ausgleichsleistung verpflichtende Leistungsstörung liegt vor, weil die Beklagte die Klägerin mit einer großen Ankunftsverspätung zu ihrem Endziel nach Frankfurt am Main beförderte.
Die Höhe der Ausgleichsleistung bestimmt sich nach Art. 7 I 1 lit. c) Fluggastrechte-VO.
Diese Vorschrift sieht einen Ausgleichsbetrag von 600 Euro für Flüge vor, die nicht unter Art. 7 I 1 lit. a) und b) Fluggastrechte-VO fallen.
Um einen solchen Fall des Art. 7 I 1 lit. a) oder b) Fluggastrechte-VO geht es hier nicht.
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